Krankenhausapotheken § 129a SGB V: BFH zu Umsatzsteuer auf Herstellerrabatt

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Krankenhausapotheken § 129a SGB V: BFH zu Umsatzsteuer auf Herstellerrabatt

Am 10.12.2020, V R 34/18, hat der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer auf den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V entschieden. Hierzu sind zwischenzeitlich die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Die Entscheidung ist von Interesse, weil Krankenhausapotheken verschiedentlich Umsatzsteuerrückforderungen auf den Preisanteil ausgesetzt waren, der auf den Herstellerrabatt entfällt. Anlass für diese Rückforderungen war eine Entscheidung des FG Münster. Diese hatte die Frage zum Gegenstand, auf welcher Grundlage die Umsatzsteuer bei Arzneimittelabgaben bemessen wird. Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde die Umsatzsteuer auf der Grundlage des Nettopreises vor Abzug des Herstellerrabattes bemessen. Lag der Nettopreis bei 100 Euro und belief sich der Rabatt auf 7 Euro wurden 100 Euro und nicht 93 Euro zu Grunde gelegt. Die Umsatzsteuer beläuft sich dann beim Regelsatz 19 Euro, sodass der Bruttopreis bei 119 Euro liegt. Das FG Münster war hingegen der Auffassung, dass anhand des Nettopreises abzüglich es Rabattes zu bemessen sei, also die 19% im Beispiel nur auf 93 Euro anfielen. Dann wären nur 117,67 Euro zu bezahlen gewesen (93 zzgl. 19% von 93 Euro zzgl. Herstellerrabatt von 7 Euro), wobei dann 110,67 von der Krankenkasse und 7 Euro vom Hersteller an die Apotheke fließen. Diese Betrachtung hat der BFH als unzutreffend eingestuft. Zutreffend ist nach dessen Auffassung die bisherige überwiegende Praxis, nach welcher der Herstellerrabatt als Entgelt Dritter anzusehen ist und damit die Bemessungsgrundlage nicht mindert. Im Beispiel bleibt es dann bei 119 Euro brutto, wobei die Krankenkasse 112 Euro und der Hersteller 7 Euro zu entrichten hat.

Sofern als Einrichtungen hier noch Klagen der Krankenkassen ausgesetzt sind oder noch Verjährungsverzichtserklärungen offen sind, dürften sich die Ansprüche nach dieser Grundsatzentscheidung als erledigt erweisen.

Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt