Krankenhausplanung NRW
Nachfolgend wird der aktuelle Stand der Rechtsprechung zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 dargestellt. Die Übersicht ist nach Leistungsgruppen und Instanzenzug gegliedert, es werden also Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (VG) und etwaige Beschwerdeentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) angezeigt, ebenso das jeweilige Ergebnis. Durch Anklicken der einzelnen Entscheidung zu den Leistungsgruppen können in einem Fenster wesentliche Verfahrensgegenstände und Entscheidungskriterien in Erfahrung gebracht werden. Der Volltext der jeweiligen Entscheidung ist in der NRWE-Entscheidungsdatenbank verlinkt. Wenn eine Entscheidung mehrere Leistungsgruppen betrifft, ist sie in jeder Leistungsgruppe vermerkt, kann also mehrfach angezeigt werden. Die Statistik zählt Entscheidungen je Leistungsgruppe, die Gesamtzahl ist also höher als die der von den Gerichten gefassten Beschlüsse (ein Beschluss zu LG 7.1 und LG 7.2 = 2 Entscheidungen zu Leistungsgruppen). Untenstehend finden Sie zudem eine Link-Liste zu unseren Beiträgen zur Krankenhausplanung.
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 13.03.2025, 18 L 257/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 574/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 01.09.2025, 13 B 265/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 19.03.2025, 21 L 521/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 12.09.2025, 13 B 316/25+
- VGVG KölnBeschluss v. 23.10.2025, 7 L 2144/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 14.03.2025, 21 L 240/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 18.11.2025, 13 B 277/25+
- OVGOVG NRWBeschluss v. 02.03.2026, 13 B 306/25erledigt
- VGVG ArnsbergBeschl. v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25+
- VGVG AachenBeschluss v. 15.01.2025, 7 L 327/25+
- VGVG AachenBeschluss v. 03.07.2025, 7 L 327/25+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 28.11.2025, 18 L 1816/25erledigt
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 15.12.2025, 21 L 3454/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 13.01.2026, 7 L 3025/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 27.08.2025, 7 L 559/25+
- OVGOVG NRWBeschluss v. 13.07.2026, 13 B 1002/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 15.01.2025, 7 L 327/25+
- VGVG AachenBeschluss v. 03.07.2025, 7 L 327/25+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 28.11.2025, 18 L 1816/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 13.01.2026, 7 L 3025/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 27.08.2025, 7 L 559/25+
- OVGOVG NRWBeschluss v. 13.07.2026, 13 B 1002/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 11.04.2025, 11 L 371/25erledigt
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 19.03.2025, 21 L 619/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 11.07.2025, 13 B 305/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 19.03.2025 21 L 610/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 01.09.2025, 13 B 315/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 23.05.2025, 21 L 1140/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 03.11.2025, 13 B 559/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 21.03.2025, 18 L 495/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 25.06.2026, 13 B 340/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 27.11.2025, 7 L 2031/25+
- VGVG KölnBeschluss v. 27.11.2025, 7 L 2267/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 04.12.2025, 21 L 3158/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.04.2026, 13 B 1404/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 15.05.2026, 13 B 1413/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 28.03.2025, 21 L 1005/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 15.06.2026, 13 B 381/25 und 13 B 12/26+
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.07.2026, 13 B 109/26+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 599/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 27.11.2025, 7 L 2267/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 22.01.2026, 7 L 1131/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 04.12.2025, 21 L 3158/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.04.2026, 13 B 1404/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 28.03.2025, 21 L 1005/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 15.06.2026, 13 B 381/25 und 13 B 12/26+
- VGVG AachenBeschluss v. 23.06.2026, 7 K 135/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.07.2026, 13 B 109/26–
- VGVG MünsterBeschluss v. 27.03.2025, 9 L 141/25+
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 27.03.2025, 11 L 200/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 31.03.2025, 7 L 381/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 574/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 01.09.2025, 13 B 265/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.02.2026 13 B 309/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 02.03.2026, 13 B 306/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 04.12.2025, 21 L 3158/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.04.2026, 13 B 1404/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 28.03.2025, 21 L 1005/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 15.06.2026, 13 B 381/25 und 13 B 12/26+
- VGVG MünsterBeschluss v. 27.03.2025, 9 L 141/25+
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 27.03.2025, 11 L 200/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 31.03.2025, 7 L 381/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 574/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 01.09.2025, 13 B 265/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 599/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 22.10.2025, 13 B 297/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 14.03.2025, 21 L 240/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 18.11.2025, 13 B 277/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.02.2026 13 B 309/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 02.03.2026, 13 B 306/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 04.12.2025, 21 L 3158/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 14.04.2026, 13 B 1404/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 28.03.2025, 21 L 1005/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 15.06.2026, 13 B 381/25 und 13 B 12/26+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 27.03.2025, 18 L 505/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 599/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 22.10.2025, 13 B 297/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 26.03.2025, 21 L 852/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 22.12.2025, 13 B 365/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 27.03.2025, 18 L 505/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 11.03.2025, 18 L 312/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 11.07.2025, 13 B 280/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 19.03.2025, 21 L 616/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 11.07.2025, 13 B 298/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 13.03.2025, 18 L 69/25+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 13.03.2025, 18 L 257/25+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 14.03.2025, 18 L 374/25+
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 14.03.2025, 21 L 159/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 20.03.2025, 7 L 67/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 27.03.2025, 18 L 505/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 31.07.2025, 13 B 370/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 02.04.2025, 11 L 163/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 31.07.2025, 13 B 376/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 31.03.2025, 11 L 71/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.09.2025, 13 B 387/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 14.03.2025, 21 L 240/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 18.11.2025, 13 B 277/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 26.03.2025, 21 L 852/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 22.12.2025, 13 B 365/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.02.2026, 13 B 309/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 02.03.2026, 13 B 306/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 15.12.2025, 21 L 3240/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 23.06.2026, 13 B 1/26–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 11.03.2025, 18 L 312/25–
- VGVG AachenBeschluss v. 20.03.2025, 7 L 67/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 27.03.2025, 18 L 505/25+
- VGVG AachenBeschluss v. 27.03.2025, 7 L 199/25–
- VGVG MünsterBeschluss v. 27.03.2025, 9 L 176/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 02.04.2025, 7 L 378/25Hinweis
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 08.05.2025, 21 L 1307/25+
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 20.03.2025, 18 L 375/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.12.2025, 13 B 308/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 154/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 28.01.2026, 13 B 312/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25+
- VGVG AachenBeschluss v. 23.06.2026, 7 K 135/25erledigt
- VGVG AachenBeschluss v. 20.03.2025, 7 L 67/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 17.03.2025, 21 L 574/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 01.09.2025, 13 B 265/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 28.03.2025, 7 L 217/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 25.09.2025, 13 B 386/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 14.03.2025, 21 L 240/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 18.11.2025, 13 B 277/25–
- VGVG GelsenkirchenBeschluss v. 20.03.2025, 18 L 375/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 10.12.2025, 13 B 308/25–
- VGVG DüsseldorfBeschluss v. 26.03.2025, 21 L 852/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 22.12.2025, 13 B 365/25–
- VGVG KölnBeschluss v. 03.07.2025, 7 L 1033/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 09.03.2026, 13 B 751/25–
- VGVG ArnsbergBeschluss v. 22.05.2025, 11 L 352/25–
- OVGOVG NRWBeschluss v. 30.03.2026, 13 B 562/25+
Entscheidungen im Detail
OVG NRW · 01.09.2025
13 B 265/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome (+)
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese (-)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom) (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Fällt der einem Krankenhaus im Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früheren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 zurück, enthält der Feststellungsbescheid insoweit eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.
- Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW für die Leistungserbringung erforderliche Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe steht im Fall eines erfolgreichen Eilantrags einer vorläufigen Weitererbringung der streitgegenständlichen Leistungen auf der Grundlage eines früheren Feststellungsbescheids nicht entgegen.
- Fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe und ist darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die betreffende Leistungsgruppe gerechtfertigt.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome / LG 14.3 Revision Hüftendoprothese / LG 14.4 Revision Knieendoprothese / LG 21.2 Ovarial-CA
- Krankenhausplan NRW 2022
- Beschwerde
- Auswahlentscheidung / Auswahlkriterium / Geriatrie / Fallzahlen
- Regionale Mehrfachvorhaltung
- OPS-Codes 8-543 und 8-544
OVG NRW · 01.09.2025
13 B 315/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vermittelt keinen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen, die vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen.
- Die aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW folgende Verpflichtung zur Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Abs. 1 Nr. 6 nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides gilt nicht für den Abbau eines Versorgungsauftrags.
- In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das MAGS die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen.
- § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig.
- Die Vorgaben des § 6a Abs. 5 KHG zum fehlenden Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe stehen einer verfassungsmäßigen landesrechtlichen Regelung über die (fehlende) aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in § 16 Abs. 5 KHGG NRW nicht entgegen.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- § 28 VwVfG NRW / Informationszugang / keine Vorabprüfung
- § 16 Abs. 3 KHGG NRW / Umsetzungspflicht nur Aufbau / kein Abbau Versorgungsauftrag
- Leistungsgruppen NRW 2022 / Stichtag 16.12.2024 / Antragsunterlagen maßgeblich
- § 16 Abs. 5 KHGG NRW / verfassungsmäßig / vorläufiger Rechtsschutz/ kein Suspensiveffekt / Vereinbarkeit Landesrecht
OVG NRW · 02.03.2026
13 B 306/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) – übereinstimmend für erledigt erklärt
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) – übereinstimmend für erledigt erklärt
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-):
- Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser auf Planungsebene, sodass nur ein Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden konnte
- Aufgrund der Komplexität und prognostizierten Leistungsmenge war eine besondere Spezialisierung unter Qualitäts- und Patientensicherheitsgesichtspunkten erforderlich
- Geringes Leistungsvolumen der Antragstellerin
- Die Antragstellerin wurden dem Konzentrationsgebot nicht gerecht
- Auswahl leistungsstärkerer Krankenhäuser
- Zulässigkeit überschießender Fallzuweisungen im Rahmen der Planungshoheit, um Qualität zu steigern und Mehrfachstrukturen abzubauen
- Berücksichtigung von Fallzahlen bei Abteilungsverlagerung
- LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (-):
- Vorliegen einer Überzeichnung
- Die Komplexität der LG erforderte eine besondere Spezialisierung zur Sicherstellung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit
- Geringe Fallzahlen der Antragstellerin
- Rückschluss von Fallzahlen auf Qualität
- Regionale Verteilung bei Gleichstand
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-):
- Konzentration auf große Zentren aufgrund der niedrigen Überlebensrate bei bösartigen Neubildungen der Bauchspeicheldrüse; „Gelegenheitsversorgen“ sollen nicht mehr teilnehmen
- Erfüllung weniger Auswahlkriterien im Vergleich zu anderen Krankenhäusern
- Besser geeigneter Mitbewerber am selben Ort
- Vergleich der Fallzahlen und deren Entwicklung
- Regionale Verteilung bei Gleichstand
VG Arnsberg · 02.04.2025
11 L 163/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.4 Pankreaseingriffe
- Erfüllung der Mindestkriterien / Keine vollständige Erfüllung der Auswahlkriterien
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Versorgungsnotwendigkeit / Erreichbarkeit / Vergleich der Fallzahlen
- Konzentration auf qualitativ hochwertige Versorger / Konzentration hochkomplexer Eingriffe
- Berücksichtigung Auswahlkriterien verwandter Leistungsgruppen
- Lokale Bündelung / Besonderheit der Versorgungssituation
- Chefarztwechsel / Strukturvoraussetzungen
VG Köln · 02.04.2025
7 L 378/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (+), jedoch nur bei ausschließlich gynäko(-onko)logischen Patientinnen
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe
- Krankenhausplanung NRW / Auswahlentscheidung /Ermessensausübung
- Bedarfsprognose / Valide Daten und Zahlen
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Versorgungsqualität / bedarfsgerechte Versorgung
- gynäko-onkologische Expertise / viszeralchirurgische Expertise
- Mindestmenge
- Keine unzulässige lokale Bündelung
VG Düsseldorf · 03.04.2025
21 L 858/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 24.1 (HNO) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 24.1 HNO
- Krankenhausplan NRW 2022
- Auswahlentscheidung / Ermessensfehlerkontrolle / Bedarfsplanung
- Belegabteilung vs. Hauptabteilung / Vorrang der Hauptabteilung nur im Regelfall
- Transsektorale Versorgung / Wohnortnahe Versorgung
- Einbindung von MKG-Leistungen
VG Köln · 03.07.2025
7 L 1033/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- Bedarfsermittlung sei laut Gericht nicht zu beanstanden
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Die Bedarfsfeststellung muss auf validen Werten und wissenschaftlich anerkannten Methoden beruhen; gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt (Prognosespielraum der Behörde).
- Die Antragstellerin hat keine fehlerhaften Daten oder unzulässigen Methoden dargelegt.
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Die Antragstellerin wurde zwar als grundsätzlich geeignet eingestuft; die Auswahl zwischen den geeigneten Häusern fiel jedoch zu ihren Lasten aus (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
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Geeignetheitskriterien (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit) sind voll gerichtlich überprüfbar; die eigentliche Auswahlentscheidung nur eingeschränkt (Ermessenskontrolle).
-
Geburtshilfe (LG 21.4): Der Hinweis der Behörde bezog sich auf die fachärztlichen Vorgaben der LG 21.2, nicht auf ein eigenständiges Fehlkriterium.
-
Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien: Greift nicht durch, da der Krankenhausplan NRW 2022 für LG 21.2 keine Rangfolge der Kriterien festlegt; die Gewichtung obliegt der Behörde (Grenzen des § 114 VwGO).
-
Eigene Gewichtung der Kriterien: Die abweichende Gewichtung der Antragstellerin kann die behördliche Entscheidung nicht in Zweifel ziehen.
- Fallzahlen als entscheidendes Kriterium: Die Antragstellerin erbrachte 2019–2023 nur 63 Fälle und blieb damit hinter den ausgewählten Krankenhäusern zurück.
-
Fallzahlen seien ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium, da Versorgungsqualität sich auch an Erfahrung/Menge erbrachter Leistungen bemisst
-
Einwand, geringe Fallzahlunterschiede seien irrelevant: zurückgewiesen.
- Ausnahme eines ausgewählten Krankenhauses mit nur 69 Fällen: gerechtfertigt durch erkennbare Steigerung der Fallzahlen (über 30 Fälle in 2023).
VG Aachen · 03.07.2025
7 L 327/25FIRM_SENTINEL_123
OVG NRW · 03.11.2025
13 B 559/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.2 Carotis operativ/interventionell (-)
- LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Mit Blick auf das bei der Planung auf der Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass sie bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.
- Eine sachlich vertretbare Leistungsgruppendefinition des Plangebers haben die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ihnen ist es verwehrt, die Leistungsgruppendefinitionen durch - aus ihrer oder aus Sicht der antragstellenden Krankenhäuser - bessere Leistungsgruppendefinitionen zu ersetzen.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Versorgungsgebiete / maximale Standorte / Auswahlentscheidung
- Leistungsgruppendefinition / sachlich vertretbar / Gerichte nicht änderbar
- Leistungsgruppen 12.2+12.3 / Nichtzuweisung
- Überzeichnung Versorgungsgebiet 1 / Leistungsstärke+Erreichbarkeit / Auswahlentscheidung
- Fallzahlen maßgeblich / Mehrfachvorhaltung vermeiden / § 8 Abs. 2 KHG
- Kein Anspruch 12.2+12.3 / rechtsmäßige Nichtzuweisung / vorläufiger Rechtsschutz
VG Düsseldorf · 04.12.2025
21 L 3158/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-)
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Knie-Endoprothese) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-):
- Deutliche Überzeichnung des Bedarfs, sodass nur ein Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden konnte
- Fallzahlen, medizinisches Gesamtkonzept und regionale Verteilung als Auswahlkriterien
- Auswahl leistungsstärkerer Standorte
- Unzureichende Fallzahlen der Antragstellerin
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-):
- Deutliche Überzeichnung des Bedarfs, sodass nur ein Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden konnte
- Fallzahlen als Auswahlkriterium
- Berücksichtigung der Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses von 50 Fällen
- Unzureichende Fallzahlen der Antragstellerin
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-):
- Die Zuweisung von Revisionsoperationen bei Hüftdoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung (LG 14.1) nicht sinnvoll
- Nichterfüllung zukünftiger Mindestkriterien
- LG 14.4 (Revision Knie-Endoprothese) (-):
- Die Zuweisung von Revisionsoperationen bei Knieendoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung (LG 14.2) nicht sinnvoll
- Nichterfüllung zukünftiger Mindestkriterien
OVG NRW · 05.11.2025
13 B 380/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.1 – Stammzelltransplantation (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Die im Krankenhausplan NRW 2022 erfolgten Definitionen u. a. der Leistungsgruppe 7.1 durch ICD/OPS-Nummern unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber damit die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens einhält. Unerheblich ist, ob es aus der Sicht des Gerichts oder der Krankenhäuser "bessere" Zuordnungen gibt.
- Bei Leistungen, die aus Gründen der Qualitätssicherung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks beplant werden, kann der Plangeber regelmäßig auch längere Fahrwege als den Patienten zumutbar ansehen. Eine erschwerte räumliche Erreichbarkeit führt nicht zu einer die Fehlerhaftigkeit der Bedarfsberechnung begründenden Unterversorgung im Planungsgebiet, wenn der Plangeber bei sachgerechter Abwägung davon ausgehen darf, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Anfahrtswege überwiegt.
- Die von der zuständigen Behörde im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl heranzuziehenden Auswahlkriterien werden weder vom Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgegeben noch vom Krankenhausplan NRW 2022 abschließend bestimmt. Ihr bleibt es deshalb unbenommen, auf weitere sachgerechte, mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang stehende Auswahlkriterien - hier das Vorhandensein eines die Therapieformen sowohl der autologen als auch der allogenen Stammzelltransplantation umfassenden Leistungsangebots - zurückzugreifen.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Leistungsgruppendefinition 7.1 Stammzelltransplantation / Planungsermessen / Überprüfungsfunktion nicht Änderungsbefugnis Gerichte
- Regierungsbezirksebene / Qualität über Erreichbarkeit / längere Fahrwege zumutbar
- Auswahlkriterien / nicht abschließend vorgeschrieben
VG Düsseldorf · 08.05.2025
21 L 1307/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022
- Auswahlermessen / Ermessensfehlgebrauch
- Fallzahlen / Bestenauslese
- Mindestmengen Rektumkarzinome / Zertifizierung Darmzentrum / Onkologisches Zentrum
OVG NRW · 09.03.2026
13 B 751/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- Auswahl zugunsten leistungsfähigerer Versorger, da Ovarial-CA mit massiver Mortalität und vergleichsweise niedrigen Überlebensraten verbunden ist und eine spezialisierte, routinierte Behandlung erfordert
- Fallzahlen als maßgebliches Kriterium
- Wissenschaftlicher Beleg dafür, dass die Behandlung in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität ist und das Mortalitätsrisiko geringer ausfällt
- Gewichtung aktueller Fallzahlsteigerungen war sachgerecht
- Der Antragsgegner durfte der in aktuellen Fallzahlen zum Ausdruck kommenden Erfahrung und Expertise ein höheres Gewicht beimessen als zusätzlich erfüllte Auswahlkriterien, die lediglich Rückschlüsse auf eine höhere abstrakte Strukturqualität erlauben
- Irrelevanz späterer Entwicklungen
OVG NRW · 10.02.2026
13 B 309/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.1 (Stammzelltransplantationen) (-)
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- LG 27.1 (Geriatrie) (+)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde kann im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl betreffend die Leistungsgruppe 7.1 (Stammzelltransplantation) als Auswahlkriterium rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass sie nur Krankenhäuser auswählt, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150 ff.).
- Der Rückgriff auf Fallzahlen ist jedenfalls dann zulässig, insbesondere sachgerecht, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe (hier 14.3 - Revision Hüftendoprothese -) hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen.
- Für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) folgt bereits aus dem Umstand, dass die Richtlinien des G-BA für das Jahr 2028 für Knieendoprothesen-Revisionen eine Fallzahl von mindestens 25 Fällen pro Standort eines Krankenhauses vorsehen, dass geringe Fallzahlen einen Rückschluss auf eine (geringere) Leistungsqualität zulassen.
- Die Fallzahlen der Vorjahre stellen in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) ein geeignetes Auswahlkriterium für die Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern dar (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 91 ff.).
- Für die Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) steht die Auswahl eines fallzahlstärkeren Krankenhauses zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe regelmäßig nicht im Einklang mit den Zielvorgaben des Krankenhausplans NRW 2022. Denn auf der maßgeblichen Planungsebene Kreis/kreisfreie Stadt kommt diesem Gebot nach den Planungsvorgaben von vornherein kein besonderes Gewicht zu. In Bezug auf die Leistungsgruppe 27.1 strebt der Krankenhausplan NRW 2022 zudem ausdrücklich keine Reduktion der Leistungserbringer an, sondern hält sogar eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung für wünschenswert.
- Zusammenfassung:
- LG 7.1 (Stammzelltransplantationen) (-):
- Die Auswahlentscheidung, nur Krankenhäuser zu berücksichtigen, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten, ist rechtsfehlerfrei
- Die Qualitätssteigerung durch Spezialisierung der Anbieter überwiegt den Nachteil möglicher längerer Fahrwege
- Die Verhältnisse des Jahres 2025 bezüglich der Mindestmengen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung von 2024 nicht relevant
- Der umfangreiche Vortrag zur Eignung der Fallzahlen als Auswahlkriterium ist unerheblich, da das Kriterium des Angebots beider Stammzelltherapieformen nicht erfüllt wurde
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-):
- Die Auswahlentscheidung berücksichtigte sowohl die expliziten Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 als auch die Leistungsstärke anhand der Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren
- Der Rückgriff auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Auswahlkriterium ist grundsätzlich zulässig und sachgerecht, wenn sie einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen
- Für Revisionen von Hüftendoprothesen besteht eine ausreichende Evidenz für bessere Behandlungsergebnisse bei höheren Fallzahlen, da es sich um einen komplexen und komplikationsträchtigen Eingriff handelt
- Die Fallzahlen für endoprothetische Eingriffe werden differenziert nach LG herangezogen, nicht pauschal
- Die Berücksichtigung bestimmter Kliniken mit vergleichsweise geringeren Fallzahlen war aufgrund besonderer Umstände (Leistungskonzentration, Fachklinikstatus) gerechtfertigt
- LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (-):
- Die Auswahlentscheidung berücksichtigte ebenfalls die expliziten Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 und die Leistungsstärke anhand der Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren
- Geringe Fallzahlen lassen einen Rückschluss auf die Leistungsqualität zu, da die G-BA-Richtlinien für 2028 eine Mindestfallzahl von 25 für Kniedoprothesen-Revisionen vorsehen
- Eine Zusammenrechnung der Fallzahlen von Primär- und Revisionseingriffen ist nicht zulässig, da separate Mindestmengenvorgaben existieren
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-):
- Fallzahlen als geeignetes Auswahlkriterium für diese LG
- Kein Erreichen der vom G-BA vorgesehenen Mindestmenge von 20 Fällen pro Standort durch die Antragstellerin
- Höhere Fallzahlen der anderen berücksichtigten Krankenhäuser
- Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung hat auf der Planungseben des Regierungsbezirks gegenüber der Qualität der Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung
- Die Gewichtung des Auswahlkriteriums „Strahlentherapie vor Ort“ durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden, da keine gesetzlichen Vorgaben zur Gewichtung existieren
- LG 27.1 (Geriatrie) (+):
- Rechtswidrige Auswahlentscheidung des Antragsgegners, Doppelvorhaltungen zu vermeiden und Fallzahlen als Auswahlkriterium heranzuziehen
- Geriatrie ist keine LG hoher Komplexität, weshalb dem Gebot der Vermeidung von Doppelvorhaltungen kein besonderes Gewicht zukommt
- Der Krankenhausplan NRW 2022 strebt für die Geriatrie ausdrücklich keine Reduktion der Leistungserbringer an, sondern hält eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung für wünschenswert
- Die Annahme einer „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ist angesichts einer Entfernung von 6,2 km innerhalb einer kreisfreien Stadt zweifelhaft
- Den Fallzahlen kann bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden, da dies dem ausdrücklich gewünschten Aufbau neuer geriatrischer Fachabteilungen entgegenstünde
- Es ist fraglich, ob der Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmenge für geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung wissenschaftlich tragfähig begründet werden kann, da es sich nicht um einen konkreten medizinischen Eingriff handelt, dessen Erfolg an Komplikations- oder Überlebensraten messbar ist
VG Düsseldorf · 10.04.2025
21 L 1107/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 22.1 (Perinataler Schwerpunkt) (-)
Entscheidung des VG Düsseldorf ist nicht veröffentlicht
OVG NRW · 10.09.2025
13 B 387/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 - Pankreaseingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -).
- Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 16.4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden.
- Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen.
- Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- § 16 Abs. 5 KHGG NRW / verfassungsmäßig / vorläufiger Rechtsschutz
- Krankenhausplan 2022 / Bedarfsanalyse 16.4 / rechtlich unbedenklich
- Leistungsgruppe 16.4 Pankreas / Bestenauswahl / Fallzahlen als Kriterium
- Regierungsbezirksebene / Leistung und Qualitätskriterien / regionale Mehrfachvorhaltung
OVG NRW · 10.12.2025
13 B 308/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 tiefe Rektumeingriffe (-)
- LG 21.2 Ovarial-CA (-)
- Leitsätze der Entscheidung: Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern ist es dem Antragsgegner nicht ausnahmslos verwehrt, künftige, in Bezug auf die Erfüllung der strukturellen Auswahlkriterien relevante Entwicklungen, wie Fusions- oder Konzentrationspläne antragstellender Krankenhäuser, zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung solcher perspektivischer Umstrukturierungen dem Krankenhaus Vorteile gegenüber Mitbewerbern im Rahmen der Bestenauslese verschafft, unterliegt diese engen Grenzen. Die im Antragsverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen müssen eine tragfähige Grundlage für die Annahme bieten, dass die Umstrukturierungen bei Zuweisung der zu konzentrierenden Leistungsgruppen auch tatsächlich und rechtlich gesichert sind sowie in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Versorgungsauftrag / automatische Ersetzung / Geltung bis neuer Bescheid
- UrologieVerlagerung / Fusion nicht abgeschlossen / maßgeblicher Zeitpunkt 16.12.2024
- Fusionspläne / Unsicherheit Genehmigungen / keine Berücksichtigung
- Auswahlkriterien 21.2 Ovarial-CA / 5 vs. 7 Kriterien / Mitbewerber vorrangig
- Leistungsgruppe 16.5 / Pathologie Kooperation / kein Vorrang
VG Gelsenkirchen · 11.03.2025
18 L 312/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.3 (Ösophaguseingriffe) (-)
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- § 80 Abs. 5 VwGO / Leistungsgruppen 16.3 + 16.5 / Antrag abgelehnt
- Antrag statthaft / Anfechtungsklage / belastender Bescheid 16.12.2024
- Offensichtlich rechtmäßig / Mindestkriterien fehlen / Kooperation Hämatologie/Onkologie
- Fallzahlen niedrig / Doppelstrukturen / Konzentration leistungsstarke Versorger
- Auswahlentscheidung fehlerfrei / Erreichbarkeit sekundär / Vollzugsinteresse überwiegt
VG Arnsberg · 11.04.2025
11 L 371/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße
- Krankenhausplanung NRW 2022
- Auswahl- und Qualitätskriterien / Kardiologie / Neurologie / Komplexe Nephrologie / Angiologie / Interventionelle Radiologie
- Kooperationsvereinbarung / Fallzahlen / Leistungskonzentration / Facharztvoraussetzungen
OVG NRW · 11.07.2025
13 B 280/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.3 ‑ Ösophaguseingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.3 ‑ Ösophaguseingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022 / Überangebot
- Hämatologie und Onkologie (Leistungsbereich) / Kooperationsvertrag
- Auswahlentscheidung / Bestenauslese / Mindestkriterien / Qualitätskriterien / Fallzahlen
- Zentrumsbildung
OVG NRW · 11.07.2025
13 B 298/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.3 – (Ösophaguseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.3 – Ösophaguseingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022 / Kein fortbestehender Versorgungsauftrag
- Mindestfallzahlen Ösophagus (26/Jahr)
- Mindestmengentransparenzkarte 2024 / Fallzahlprognose P.A.-Daten
OVG NRW · 11.07.2025
13 B 305/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße
- Rechtsbeschwerde gegen Eilantrag / Beschränkung auf fristgerechte Gründe / Beschwerde zurückgewiesen
- Krankenhausplan NRW 2022
- Zulässige Heranziehung von Auswahlkriterien / Fallzahlen / regionale Erreichbarkeit / Leistungsstärke
OVG NRW · 11.08.2025
13 B 378/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 24.1 – HNO (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 24.1 – HNO
- Krankenhausplan NRW 2022
- Hypothetische Umverteilung von Fallzahlen
- Drittwiderspruch / Drittanfechtungsklage im Krankenhausplanungsrecht / Kein Drittschutz durch Planaufnahme eines Konkurrenten
- Rechtsschutzbedürfnis (fehlend) / Keine Beeinträchtigung eigener Rechtsposition
- Bestandskraft des eigenen Feststellungsbescheids
OVG NRW · 12.09.2025
13 B 316/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome (+)
- LG 15.1 Thoraxchirurgie (+)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf bei einer auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Erweist sich hingegen ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass - entsprechend den Vorstellungen des Plangebers - den Qualitätskriterien eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.
- Auch die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung ist auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes, durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Mehrfachvorhaltung / Regierungsbezirksebene / Qualität vorrangig
- Wohnortnahe Versorgung / nur Hilfskriterium / gleich geeignete Krankenhäuser
VG Köln · 13.01.2026
7 L 3025/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 8.1 (EPU/Ablation) (-)
LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) (-)
LG 8.3/13.4 (Kardiale Devices) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (-):
-
- Fehlende tragfähige Bedarfsanalyse mangels fehlender nachvollziehbarer, wissenschaftlich anerkannter Berechnungsmethode oder Vorlage valider Daten für die neu angesetzten Fallzahlen
- Kein offensichtlicher Ausschluss einer Unterversorgung
- Unzulässige Anwendung der Schwankungsbreite – diese dient nicht dazu, eine fehlerhafte Bedarfsprognose zu korrigieren, sondern sie soll den Krankenhäusern Flexibilität im realen Fallgeschehen ermöglichen
- Vorrang des Aussetzungsinteresses
- LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) (-):
-
- Tragfähige Bedarfsanalyse
- Rechtmäßige Auswahlentscheidung anhand von Fallzahlen; geringere Fallzahlen der Antragstellerin als die der ausgewählten Krankenhäuser
- Geringerer Erfüllungsgrad bei weiteren Kriterien ggü. der berücksichtigten Konkurrenten
- Räumliche Erwägungen sind nicht ausschlaggebend
- LG 8.3/13.4 (Kardiale Devices) (-):
-
- Tragfähige Bedarfsanalyse
- Deutlich geringere Fallzahlen der Antragstellerin als die ausgewählten Krankenhäuser
- Nichterfüllung von Auswahlkriterien
- Kein Anspruch aufgrund der voraussichtlich rechtswidrigen Nichtzuweisung der LG 8.1.
VG Gelsenkirchen · 13.03.2025
18 L 257/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (+)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Versorgungsauftrag / Krankenhausplan NRW 2015/2022
- Ermessensfehler LG 7.2 / Fallzahlenvergleich / Bündelung Trägerstandorte
- Institutionelle Qualität / Personenneutralität / MAGS-Grundsätze Anhörung 2024
- Strahlentherapie-Vorhaltung / Auswahlkriterien / sachfremde Erwägungen
- Regionale Konzentration LG 16.4 /
- Rechtswidrige Auswahlentscheidung / Planaufnahme-Anspruch / Bedarfsgerechte Versorgung
- Wirtschaftliche Folgen / Abrechnungsverbot
- Einstweiliger Rechtsschutz / Status quo Sicherung / Überwiegen privater Interessen
VG Gelsenkirchen · 13.03.2025
18 L 69/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Rückgriff Versorgungsgeschehen / Versorgungsauftrag / Krankenhausplan NRW 2015/2022
- Mindestfallzahlen G‑BA / Eignung als Auswahlkriterium/ Fallzahlen LG 16.4 / Bedarfsermittlung Regierungsbezirk
- Leistungsgruppen 16.4 vs. 9.1 / Umstellung Abteilungs‑ auf Leistungsgruppenplanung
- Bestenauslese‑Grundsätze/ Gewichtung Qualitäts‑ und Auswahlkriterien / Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
- Regionale Mehrfachvorhaltung / Konzentration der Versorgung / Flächendeckende ortsnahe Versorgung
- Bündelung von Fallzahlen / Trägerverbund vs. einzelner Standort / institutionelle statt personenbezogene Qualität
- Wirtschaftliche Folgen Versorgungsauftrag / Abrechnungsfähigkeit / Investitionsförderung
- Personenneutralität / strukturelle Qualität / Abgrenzung zur individuellen Expertise
- Prognosequalität / Mindestmengenprognose / Relevanz aktueller Fallzahlen 2023/2024
OVG NRW · 13.07.2026
13 B 1002/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (-)
- LG 8.3 (Kardiale Devices) (-)
- LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (-)
- LG 12.2 (Carotis operativ/interventionell) – durch Rücknahme erledigt
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (-):
-
- Die Antragstellerin erfüllte bereits die zwingenden Mindestvoraussetzungen für eine Zuweisung der LG 8.1 nicht
- Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ist es eine zwingende Mindestvoraussetzung für die LG 8.1, dass die LG 8.3 (Kardiale Devices) zumindest in Kooperation am Standort vorgehalten wird
- Da der Antragstellerin die LG 8.3 im Ergebnis zu Recht nicht zugewiesen wurde und eine anderweitige Kooperation nicht ersichtlich ist, scheidet eine Zuweisung der LG 8.1 von vornherein aus; auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Bedarfsberechnung kommt es daher nicht mehr an, da die Antragstellerin mangels Eignung nicht in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG einzubeziehen war
- LG 8.3 (Kardiale Devices) (-):
-
- Es liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedarfsanalyse oder Bedarfsberechnung bezüglich der LG 8.3 vor
- Selbst wenn die Antragstellerin alle Mindestvoraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllt hätte, wäre eine Zuweisung ausgeschlossen gewesen; der Antragsgegner durfte die Zuweisung im Rahmen seines planerischen Ermessens auf das im örtlichen Vergleich weitaus leistungsstärkere Universitätsklinikum S. beschränken, welches im Fünfjahreszeitraum (2019-2023) mit 1.021 Fällen eine signifikant höhere Fallzahl aufweist als die Antragstellerin mit lediglich 141 Fällen
- Es entspricht den legitimen Zielen der Krankenhausplanung, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, sofern das Bedarfsvolumen keine Ausnahme rechtfertigt; für das Stadtgebiet S. durfte der Antragsgegner daher einen einzigen Standort (das Universitätsklinikum) als ausreichend erachten
- LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (-):
-
- Zwar war die behördliche Begründung im Feststellungsbescheid bezüglich der Vermeidung von Doppelstrukturen fehlerhaft, da in S. tatsächlich zwei anderen Versorgern die LG 12.1 zugewiesen wurde; dieser Mangel wirkt sich jedoch nicht zugunsten der Antragstellerin aus
- Im direkten lokalen Vergleich mit dem ebenfalls ausgewählten X.-Hospital S. erweist sich die Antragstellerin als weniger geeignet, da das X.-Hospital bei gleicher Anzahl erfüllter Auswahlkriterien (jeweils 1) mit 239 Fällen eine weitaus höhere Behandlungsroutine aufweist als die Antragstellerin mit 118 Fällen
- Der Rückgriff auf historische Fallzahlen als Indikator für die Behandlungsqualität ist zulässig; dies wird durch eine wissenschaftliche Studienlage gestützt, die einen Volumen-Outcome-Zusammengang (Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität) bei Bauaortenaneurysmen wahrscheinlich macht; gerade im unteren Fallzahlbereich wächst die Routine und Expertise mit steigender Fallzahl
- Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die Einstellung eines zusätzlichen Chefarztes (Doppelspitze) oder eine prognostizierte Fallzahlsteigerung zu berücksichtigen; die persönliche Expertise einzelner Personen muss im Rahmen der Bestenauslese nicht zwingend gewichtet werden, da die Krankenhausplanung auf strukturelle, personenunabhängige Qualität abzielt
- Ein Anspruch auf Zuweisung zur Sicherstellung der Notfallversorgung besteht nicht, da diese im Stadtgebiet bereits durch zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger vollständig abgedeckt ist
- LG 12.2 (Carotis operativ/interventionell) – durch Rücknahme erledigt:
-
- Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde bezüglich der Nichtzuweisung der LG 12.2 im Laufe des Verfahrens zurückgenommen
VG Gelsenkirchen · 14.03.2025
18 L 374/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Anfechtungsklage statthaft / Versorgungsauftragsentzug
- Chirurgie 9.1 Übergang
- Interessenabwägung-privat / Ermessensfehler wahrscheinlich / Konzentrationsbedenken
- Mehrfachversorgung / Träger-Falladdition-unrechtmäßig / Personenunabhängig
VG Düsseldorf · 14.03.2025
21 L 159/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 Pankreaseingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG-16.4-Pankreaseingriffe / Nichtzuweisung-Eilantrag
- Regionale-Planverfahren / Fallzahlen-Vergleich / Zwei-Wochen-Routine / Qualitätsauswahlkriterien
- Kostenträger-Schutz / Sofortige-Nichtzuweisung
- Bedarfsdeckung-Sparsamkeit / Überkapazitäten-Vermeidung
- Fallzahlen-Auswahlkriterium / G-BA-Mindestmenge / Zwei-Wochen-Routine
VG Düsseldorf · 14.03.2025
21 L 240/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome (-)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 16.4 Pankreaseingriffe (-)
- LG 21.2 Ovarial-CA (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Umstellung Abteilungs‑ auf Leistungsgruppenplanung
- Beantragte Leistungsgruppen LG 7.2,14.4, 16.4, 21.2 / Votierungen pro LG
- Abbau Kapazitäten eigenverantwortlich / Actus contrarius
- LG 7.2 Bedarfsermittlung
- Geeignetheit Fallzahlen / Routine-Indikator
- Zertifizierung Onkologisches Zentrum / nicht-hoheitlich / kein entscheidendes Gewicht
- Ambulantisierung / Verzahnung stationär-ambulant / stationäre Versorgung priorisiert
- Corona-freies Leistungsgeschehen / Fortschreibung 2024 / keine Willkür
- Routine/Erfahrung / Konzentrationsziel
- Gynäkologisches Krebszentrum / keine zwangsläufige Zuweisung / nicht-hoheitlich
VG Minden · 14.03.2025
6 L 133/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 15.1 (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- §123-VwGO-Eilantrag / Systemwechsel-2015-2022
- Auswahlkriterien-Fallzahlen / Onko-Expertise-Konzentration / G-BA-Mindestmenge
- Ermessensfehler-abgelehnt / Beigeladene höhere Fälle / öffentliche Interessenabwägung
OVG NRW · 14.04.2026
13 B 1404/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-)
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
- LG 14.3 (Revision Hüftdoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Knieendoprothese) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-):
-
- Keine fehlerhafte Bedarfsprognose für das Versorgungsgebiet 2; der Krankenhausplan NRW 2022 hat die demografische Entwicklung bei der Bedarfsprognose berücksichtigt und wird diesbezüglich weiterentwickelt
- Kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 KHGG NRW; der Plangeber durfte keine eigenen Mindestmengen für den erstmaligen Einsatz von Kniedoprothesen vorgeben, da diese bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschluss (G-BA) festgelegt sind
- Fachgesellschaftlichen Zertifikaten wurde bewusste keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da sie keinen Bestandteil der Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen und zur Ausschärfung des Auswahlermessens ungeeignet sind
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-):
-
- Keine fehlerhafte Bedarfsprognose für das Versorgungsgebiet 2; der Krankenhausplan NRW 2022 hat die demografische Entwicklung bei der Bedarfsprognose berücksichtigt und wird diesbezüglich weiterentwickelt
- Kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 KHGG NRW; der Plangeber durfte keine eigenen Mindestmengen für den erstmaligen Einsatz von Kniedoprothesen vorgeben, da diese bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschluss (G-BA) festgelegt sind
- Fachgesellschaftlichen Zertifikaten wurde bewusste keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da sie keinen Bestandteil der Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen und zur Ausschärfung des Auswahlermessens ungeeignet sind
- LG 14.3 (Revision Hüftdoprothese) (-):
-
- Die Antragstellerin erfüllt die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht, wenn die Nichtzuweisung der LG 14.1 voraussichtlich rechtmäßig ist
- Die geltend gemachten wirtschaftlichen Verluste und der Verlust von Weiterbildungsbefugnissen sind regelmäßige Folgen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs und rechtfertigen im konkreten Fall keine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung
- LG 14.4 (Revision Knieendoprothese) (-):
-
- Die Antragstellerin erfüllt die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht, wenn die Nichtzuweisung der LG 14.2 voraussichtlich rechtmäßig ist
- Die geltend gemachten wirtschaftlichen Verluste und der Verlust von Weiterbildungsbefugnissen sind regelmäßige Folgen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs und rechtfertigen im konkreten Fall keine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung
OVG NRW · 14.07.2026
13 B 109/26- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+)
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
- LG 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+):
-
- Der Antragsgegner hat das planerische Ziel, Mehrfachvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden, in Bezug auf die Stadt W. (Zuweisung an zwei Standorte: J. Krankenhaus W. und F.-Hospital W.) sachlich nicht tragfähig und im Vergleich zur Stadt G., widersprüchlich angewandt
- Die Doppelzuweisung in W. wurde damit begründet, dass dem J. Krankenhaus W. auch die LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) zugewiesen wurde und die Zuweisung der LG 14.1 daher medizinisch sinnvoll sei; dies ist rechtlich fehlerhaft, da die LG 14.1 die zwingende Mindestvoraussetzung für die LG 14.3 ist; die Zuweisung der Grundvoraussetzung (14.1) kann nicht mit der Zuweisung der darauf aufbauenden Spezialisierung (14.3) begründet werden
- Während der Antragsgegner eine Doppelvorhaltung in der Großstadt G. (über 500.000 Einwohner) mit den Einwohnerzahlen rechtfertigte, ließ er in W. (nur ca. 69.000 Einwohner) eine Doppelvorhaltung zu; gleichzeitig verweigerte er der Antragstellerin in H (über 100.000 Einwohner) die Zuweisung mit dem Argument, Doppelvorhaltungen müssten dort vermieden werden; dies ist grob inkonsistent
- Das Argument, die Doppelvorhaltung in W. sei wegen der Schließung der O. Klinik G.-HAT. zur Mitversorgung von G.-Nord/Mitte nötig, beruht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage; diese Leistungskonzentration wird sich wegen Verzögerungen bei Bauarbeiten voraussichtlich erst Mitte 2027 und nicht wie angenommen zeitnah realisieren lassen
- Da das Planungskonzept für W. und G. fehlerhaft ist, ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin (als Trägerin des Krankenhauses in der einwohnerstärksten Stadt des Kreises K.) bei einer fehlerfreien Neubescheidung den Zuschlag erhält
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-):
-
- Im Gegensatz zur Hüftendoprothetik hat der Antragsgegner das Ziel, Doppelvorhaltungen vor Ort zu vermeiden, bei der Knieendoprothetik fehlerfrei und konsistent angewandt (Doppelvorhaltungen wurden ausnahmslos nur in der Großstadt G. zugelassen)
- Im direkten Vergleich zwischen der Antragstellerin und dem nur 2 Kilometer entfernten V. Krankenhaus H. durfte sich der Antragsgegner für den Konkurrenten entscheiden
- Obwohl beide Häuser bei den historischen Fallzahlen ähnlich leistungsstark sind (H.: 136,6 Fälle im Schnitt; Antragstellerin: 147,2 Fälle im Schnitt), erfüllt das V. Krankenhaus H- mehr der im Krankenhausplan benannten Auswahlkriterien (6 von 7) als die Antragstellerin (4 von 7)
- Das V. Krankenhaus H. verfügt am Standort über die LG 27.1 (Geriatrie); dies stellt für die postoperative Versorgung älterer, oft multimorbider Knie-Patienten einen wesentlichen strukturellen Qualitätsvorteil dar, den die Antragstellerin an ihrem Standort nicht vorweisen kann
- LG 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) (+):
-
- Entgegen der Ankündigung im Anhörungsverfahren, Doppelvorhaltungen nur in G. zuzulassen, wurde die Leistungsgruppe in W. an zwei Krankenhäuser vergeben, ohne dass dafür regionale Besonderheiten oder ein entsprechendes Bedarfsvolumen dargetan wurden
- Die Begründung, die Doppelvorhaltung in W. sei zur Mitversorgung von G.-Nord/Mitte nach Schließung der O. Klinik G.-HAT erforderlich, ist sachlich falsch; zum einen erfolgt die Schließung erst Mitte 2027, zum anderen war für diese LG nie eine Verlagerung in den Süden geplant; zudem ist der Norden G.s bereits durch die O.P. Klinik G. und das U. Krankenhaus G. Nord ausreichend versorgt
- Die Zuweisung von 2.400 Fällen an G (ca. 502.000 Einwohner) steht in keinem Verhältnis zu den Zuweisungen an den Kreis K. (1.020 Fälle bei ca. 450.000 Einwohnern) und den Kreis T- (800 Fälle bei 320.000 Einwohnern) und lässt sich nicht durch die Einwohnerzahlen rechtfertigen
- Der Antragsgegner argumentierte widersprüchlich, indem er einerseits erklärt, der regionalen Verteilung komme bei elektiven Eingriffen keine überragende Bedeutung zu, andererseits aber die Nichtzuweisung an die Antragstellerin mit der ausreichenden Versorgung durch nahegelegene Konkurrenten (BX.-Krankenhaus FO. und OI.-Hospital MC.-BZ.) begründet
- Im Vergleich mit dem J. Krankenhaus K. wurden die Auswahlkriterien priorisiert: Das J. Krankenhaus K. erhielt den Zuschlag, weil es ein Kriterium mehr erfüllte (6 vs. 5), obwohl die Antragstellerin deutlich höhere Fallzahlen aufwies (762 zu 612 Fälle im Zeitraum 2019-2023)
- Im Vergleich mit dem J. Krankenhaus W. wurden hingegen die Fallzahlen priorisiert: Das J. Krankenhaus W. erhielt den Zuschlag aufgrund seiner hohen Fallzahlen in den Jahren 2022/2023 (Routine und Expertise), obwohl es ein Auswahlkriterium weniger erfüllte als die Antragstellerin (4 vs. 5)
- Diese unterschiedliche Gewichtung der Kriterien (einmal Vorrang der Kriterien, einmal Vorrang der Fallzahlen) ohne sachliche Begründung stellt einen Ermessensfehler dar
OVG NRW · 15.05.2026
13 B 1413/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
-
- Fehlende Flächenstandort-Eigenschaft der Antragsgegnerin
- Besser geeignete Fallzahlen der Antragstellerin
- Unzulässigkeit der kumulierten Betrachtung der Fallzahlen
- Widersprüchliche Argumentation zu Doppelstrukturen des Antragsgegners, da die Fallzahlen anderer zugewiesener Kliniken ebenfalls unter den vom Antragsgegner genannten Schwellenwerten lagen
OVG NRW · 15.06.2026
13 B 381/25Entscheidungsdatum: 15.06.2026
- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+)
LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (+)
LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (+)
LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (+)
- Leitsätze der Entscheidung:
Eine im Rahmen der Krankenhausplanung rechtsfehlerfrei getroffene Bedarfsprognose ist zu korrigieren, wenn die Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Bedarf erheblich sind und die zugrunde gelegte Bedarfsprognose nicht mehr zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit den in Rede stehenden Leistungen der Leistungsgruppe führt.
- Zusammenfassung:
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+):
-
- Fehlende Bedarfsprognose des Antragsgegners
- Unzulässige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von der Antragstellerin bedingt gestellten Hilfsanträge zu LG 14.1 und 14.2, obwohl die innerprozessuale Bedingung hierfür nicht eingetreten war
- Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (+):
-
- Fehlende Bedarfsprognose des Antragsgegners
- Unzulässige Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von der Antragstellerin bedingt gestellten Hilfsanträge zu LG 14.1 und 14.2, obwohl die innerprozessuale Bedingung hierfür nicht eingetreten war
- Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (+):
-
- Kein Erfolg der Beschwerde zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da § 16 Abs. 5 KHGG NRW eine solche Wirkung für Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide ausschließt und diese Regelung als verfassungsgemäß erachtet wurde
- Fehlerhafte Bedarfsprognose für LG 14.1 als Mindestvoraussetzung
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung und Auswahlentscheidung
- Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin
- LG 14.4 (Revision Kniedoprothese) (+):
-
- Kein Erfolg der Beschwerde zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da § 16 Abs. 5 KHGG NRW eine solche Wirkung für Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide ausschließt und diese Regelung als verfassungsgemäß erachtet wurde
- Fehlerhafte Bedarfsprognose für LG 14.2 als Mindestvoraussetzung
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung und Auswahlentscheidung
- Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin
VG Düsseldorf · 15.12.2025
21 L 3240/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
Entscheidung des VG Düsseldorf ist nicht veröffentlicht
VG Düsseldorf · 15.12.2025
21 L 3454/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 8.1 EPU/Ablation
- Krankenhausplan NRW 2022
- Bedarfsanalyse InEK-Daten 2019
- Auswahlkriterien / Erreichbarkeit / Leistungsstärke
- Ermessensentscheidung / Interessenabwägung
- Fehlende tragfähige Bedarfsanalyse / InEK-Datensätze (Basisjahr 2019) / Aktualisierungen medizinischer Leitlinien / Erhöhter Gesamtbedarf
- Gute Fallzahlenentwicklung der Antragstellerin vs. Mitbewerber / Nähe zu leistungsstarkem Anbieter nicht entscheidend
OVG NRW · 16.06.2026
13 B 391/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
27.1 (Geriatrie) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
-
- Fehlerhafte Auswahlentscheidung
- Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin – die Antragstellerin erfüllt die Mindestvoraussetzungen für die LG 27.1 und ihre Eignung ist nicht zweifelhaft
VG Düsseldorf · 17.03.2025
21 L 147/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 26.1 (Allgemeine Neurologie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 26.1 Allgemeine Neurologie
- 6 Kliniken zugewiesen / Psychiatrie Synergie priorisiert / Stroke Unit Voraussetzung
- Keine etablierte Neurologie Station / Bedingter Vertrauensschutz / Öffentliches Interesse überwiegt
VG Düsseldorf · 17.03.2025
21 L 154/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 EPU-Ablation (-)
- LG 8.3/ 13.4 Kardiale Devices (-)
- LG 14.1 Endoprothetik Hüfte (-)
- LG 14.2 Endoprothetik Knie (-)
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese (-)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- 7 Leistungsgruppen / Nichtausweisung belastend
- LG 8.1 EPU Ablation / LG 14.1 14.4 Endoprothetik / LG 16.5 Rektum
- Alte Zuweisung 2018 / Keine Abbau Übergangsfrist / Nichtzuweisung Sofortverbot / Kostenträger Schutzanliegen
- LG 8.1 EPU Ablation / Hohe Komplexität
- Fallzahlen rückläufig / Bedingtes Vertrauen Plankrankenhaus / LG 8.3 13.4 Devices / mind. 1 Fall Woche
- LG 14.1 Hüftendoprothetik / Randgebiete Grundversorgung
- Bedingtes Vertrauen Plankrankenhaus / Keine Bedarfsreservierung / Neubewerber gleicher Marktzutritt
- Keine Versteinerung Landschaft / Spezialisierung Status Quo
- LG 14.2 Knieendoprothetik / LG 14.3 Hüftrevision / Primärversorgung Kopplung
- Komplexität Standortbegrenzung / Planungsebene RegBez
VG Düsseldorf · 17.03.2025
21 L 574/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (-)
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Knieendoprothese) (-)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 7.2 Leukämie Lymphome / 14.3 & 14.4 Revisionen
- Alte Zuweisung 2023 ersetzt / Anfechtung statthaft / Versorgungsauftrag Entzug
- Konzentration Expertise
- LG 14.1 Endoprothetik Hüfte / Geriatrie Auswahlkriterium
- Doppelstandort vermeiden
- LG 14.3 Revision Hüfte / Primärversorgung Voraussetzung
- LG 14.2 Knieendoprothetik / Personelle Übererfüllung zweitrangig
- LG 14.4 Knie Revision / LG 21.2 Ovarial-CA
- Bedingter Vertrauensschutz / Keine Status Quo Garantie / Spezialisierung priorisiert
VG Düsseldorf · 17.03.2025
21 L 599/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.2 Endoprothetik Knie (-)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 16.2 Lebereingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.2, 14.4, 16.2 / Nichtausweisung belastend
- Versorgungsauftragentzug / KHP Systemwechsel Betten / Fallzahlen Leistungsgruppen / Alte Zuweisung
- Planaufnahme / Fehlerfreie Auswahlentscheidung
- LG-14.4-Knie-Revision / LG-14.2-Endoprothetik / Fallzahlen-Auswahlkriterium
- LG-16.2-Lebereingriffe / Qualität-durch-Menge
VG Gelsenkirchen · 18.03.2025
18 L 178/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 30.2 (Herztransplantationen) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 30.2 Herztransplantationen / Nebenbestimmung
- Kooperation Bedingung rechtswidrig
- Universitätsklinik S / 10 Fälle kombiniert HLT / Status quo bis Hauptsache
- Kooperationspflicht bestimmt / MKW-Einvernehmen fraglich
- Forschung Lehre ignoriert / Maschinenperfusion Vorteil / Ermessensfehler Auswahl
OVG NRW · 18.11.2025
13 B 277/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome (+)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (+)
- LG 16.4 Pankreaseingriffe (-)
- LG 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom) (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Für die Planungsebene des Regierungsbezirks X. fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe 7.2 (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1. September 2025, 13 B 265/25, juris, Rn. 35 ff.).
- Trifft der Antragsgegner die Bestenauslese zwischen konkurrierenden Krankenhäusern aufgrund von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Qualitätskriterium, ist die Berücksichtigung zukünftig zu erwartender Patientenströme aufgrund einer Standortschließung nicht sachgerecht, da diese keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zulassen.
- Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf bei einer auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Erweist sich hingegen ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass - entsprechend den Vorstellungen des Plangebers - den Qualitätskriterien eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird. (Vgl. bereits. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025, 13 B 316/25, juris, Rn. 122 ff.)
- Die Fallzahlen der Vorjahre stellen speziell zur Leistungsgruppe 16.4 ein geeignetes Auswahlkriterium dar (vgl. bereits Beschluss vom 10. September 2025, 13 B 387/25, juris, Rn. 96 ff., ferner zur Leistungsgruppe 21.2 Beschluss vom 25. September 2025, 13 B 386/25, juris, Rn. 35 f.).
- Der Antragsgegner kann bei seiner Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei eine Zertifizierung (hier Gynäkologisches Krebszentrum) als zusätzliches Auswahlkriterien unberücksichtigt lassen.
- Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung kann auf der Planungsebene des Regierungsbezirks nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. (Vgl. bereits Beschluss vom 12. September 2025, 13 B 316/25, juris, Rn. 124 ff.)
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Fehlende tragfähige Bedarfsanalyse / Leistungsgruppe 7.2 / vorläufiger Rechtsschutz
- Fallzahlen / Bestenauslese / zukünftige Ströme Standortschließung / nicht sachgerecht
- Mehrfachvorhaltung / Hilfskriterium Regierungsbezirk / Qualität vorrangig
- Fallzahlen 16.4 / geeignetes Auswahlkriterium / Vorjahre
- Zertifizierung Gynäkologisches Krebszentrum / ermessenskonform unberücksichtigt
- Wohnortnahe Versorgung / nur gleiche Qualität / Regierungsbezirksebene
VG Düsseldorf · 19.03.2025
21 L 521/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (-)
- LG 15.1 (Thoraxchirurgie) (-)
Entscheidung des VG Düsseldorf ist nicht veröffentlicht
VG Düsseldorf · 19.03.2025
21 L 610/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) (-)
Entscheidung des VG Düsseldorf ist nicht veröffentlicht
VG Düsseldorf · 19.03.2025
21 L 616/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.3 (Ösophaguseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.3 Ösophaguseingriffe
- Überzeichnung Fälle / Fallzahlen sinkend / G-BA Mindestmenge
- Konzentration onkologisch / Kostenträger-Votum Null / Übergang bis 31.3.2025
VG Düsseldorf · 19.03.2025
21 L 619/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Keine Zuweisung / Leistungsstärke entscheidend
- Alte Zuweisung 2021 entzogen / Übergang bis 31.3.2025 / Status quo scheitert
- LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße/ 4 stärkere Mitbewerber
- Leistungsstärke/Erreichbarkeit / Schwerpunktbildung
OVG NRW · 19.08.2025
13 B 394/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 22.1 - Perinataler Schwerpunkt (-)
- Leitsätze der Entscheidung: In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Krankenhausplanung NRW 2022 / Zuweisungsverfahren / Leistungsgruppe 22.1 Perinataler Schwerpunkt
- Überzeichnung Versorgungsgebiet / fehlende Mindestkriterien QFR‑RL / keine Zuweisung
- Kein Versorgungsauftrag vorher / Antrag § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft
- Hilfsantrag § 123 VwGO / kein Anordnungsanspruch / fehlende Fallzahl Eignung
- Letzte Behördenentscheidung maßgeblich / Zeitpunkt 16.12.2024 / Neues Planungsverfahren
- Umfassende Neuplanung NRW / Vergleich mit Bedarf / Anhörungsverfahren MAGS 2024
- Konkurrenzsituation / chancengleiches Auswahlverfahren § 8 Abs. 2 KHG / keine nachträgliche Berücksichtigung
- Neue Umstände nur in Neuverfahren / Bescheidsänderung möglich
- Mindestvoraussetzungen nicht nachgewiesen / fehlende Kostenträgerbestätigung / Formblatt‑Nachweise unvollständig
- Nachbescheinigung Februar 2025 nicht ausreichend / Bestätigung Kostenträger fehlt
- Ergebnis / keine Mindestvoraussetzungen / kein Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppe 22.1
VG Gelsenkirchen · 20.03.2025
18 L 375/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.5 Rektumeingriffe + 21.2 Ovarial-CA / Überzeichnung / 5/9 Auswahlkriterien / Fallzahlen niedrig / Konzentration onkologisch
- Keine Fusion Urologie / Kein Personalausgleich / Status quo entzogen
- Konzentration onkologisch / Zertifiziertes Genitalkrebszentrum / geplante Fusion irrelevant / Kein Bestandsschutz
VG Aachen · 20.03.2025
7 L 67/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- LG16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- KHGG NRW: Leistungsgruppen statt Bettenzahl / Keine Leistungserbringung ohne Leistungsgruppenzuweisung
- Bedarfsanalyse als ausreichend angesehen / Einwand der AS (Bemessung Versorgungsbedarf zu niedrig) erfolglos
- 2019 als Basisjahr für Bedarfsermittlung / Bedarfsprognose InEK 2019
- Stationäre Fallzahlen, mithin stationär behandelte, operierte Krebserkrankungen maßgeblich / Keine tragfähige Annahme steigender Neuerkrankungen
- Bevorzugung leistungsstärkerer Standorte / Individuelle Expertise nachrangig / Fokus auf strukturelle, personenunabhängige Qualität
- Planungsebene: Regierungsbezirk, nicht Kreisebene
- Wechsel der Klinikleitung führt nicht zwingend zu durchgreifender Fallzahlsteigerung / Verlust qualifizierten Personals als Auswahlargument nicht überzeugend
VG Gelsenkirchen · 21.03.2025
18 L 495/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.3 (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Krankenhausplan NRW 2022 / Leistungsgruppe 12.3 Gefäßchirurgie / Mindestkriterien nicht erfüllt / Vollziehungsinteresse überwiegt
- InEK-Daten Basisjahr 2019 / Bedarfsermittlung auf Grundlage des Basisjahrs 2019 je Leistungsbereich, Leistungsgruppe und Versorgungsgebiet
- Mindestkriterien nicht erfüllt / Fehlen eines Facharztes für Herzchirurgie / Fehlen eines Facharztes für Thoraxchirurgie
- Kooperation unzureichend / Vorhaltung der fachärztlichen Vorgaben am Standort / Keine "Bedarf"-Kooperation
VG Aachen · 22.01.2026
7 L 1131/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG14.2 (Endoprothetik Knie) (+)
- LG 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG14.2 Endoprothetik Knie / LG 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung NRW
- Teilweise Begründetheit / Interessenabwägung
- Auswahlentscheidung / Auswahlermessen
- Bedarfsanalyse / Bedarfsprognose
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Mindestmengenregelung / MRT als Auswahlkriterium / Rettungswesen / Ärztliche Expertise / Technische Ausstattung
VG Arnsberg · 22.05.2025
11 L 352/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.1 (Stammzellentransplantation) (-)
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (-)
- LG 16.2 (Lebereingriffe) (-)
- LG 16.3 (Ösophaguseingriffe) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 7.1 Stammzellentransplantation / LG 7.2 Leukämie und Lymphome / LG 16.2 Lebereingriffe / LG 16.3 Ösophaguseingriffe / LG 16.4 Pankreaseingriffe / LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe / LG 21.2 Ovarial-CA
- Krankenhausplan NRW 2022 / Bedarfsanalyse Krankenhausplan 2022
- § 80 Abs. 5 VwGO / Versorgungsauftrag Entfall
- Auswahlentscheidung Ermessen / Auswahlkriterien Qualität / Strahlentherapie Kooperation / DKG-Zertifizierung nachrangig / Viszeralchirurgie Voraussetzung
- Bedarfsprognose InEK-Daten / G-BA Mindestmengen / / Fallzahlen 2019-2023
OVG NRW · 22.10.2025
13 B 297/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 16.2 Lebereingriffe (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese / LG 16.2 Lebereingriffe
- Krankenhausplanung NRW / Krankenhausplan NRW 2022
- Beschwerde
- Auswahlentscheidung / Mindestkriterien
- Fallzahlen als Auswahlkriterium
- Prognoseentscheidung Behörde
- Strukturqualität / Konzentrationsgebot / Fachklinikprivilegierung
- Geriatrie als Auswahlkriterium
OVG NRW · 22.12.2025
13 B 365/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.2 Lebereingriffe (-)
- LG 16.4 Pankreaseingriffe (-)
- LG 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Zertifikate / keine ausschlaggebende Bedeutung / Krankenhausplan NRW 2022
- Fallzahlen 16.4 Pankreas / maßgebliches Auswahlkriterium
- Prognostische Steigerung / nicht berücksichtigt / Vergangenheits-Expertise
- Wohnortnähe Regierungsbezirk / untergeordnet vs. Qualität / längere Wege
- Volumen-Qualitäts Zusammenhang / Ovarialkarzinom / Fallzahlen maßgeblich
VG Düsseldorf · 23.05.2025
21 L 1140/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 12.2 (Carotis operativ/interventionell) (-)
- LG 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 12.2 Carotis operativ/interventionell / LG 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße
- Krankenhausplan NRW 2022
- Interessenabwägung / Summarische Prüfung / Fehlerfreie Auswahlentscheidung
- Bedarfsermittlung (Fallzahlen, InEK-Daten) / Bedarfsprognose 2019
- Qualitätsvorsprung Mitbewerber / Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Versorger
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Mindestkriterium: Zuweisung der LG 12.3
OVG NRW · 23.06.2026
13 B 1/26- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 16.4 (Pankreaseingriff) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
-
- Fallzahlen als geeignetes Auswahlkriterium
- Der Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Qualität gilt auch im unteren Fallzahlbereich, da Pankreaseingriffe selten und komplex sind
- Nichterreichen der Mindestmenge der Fallzahlen (20 Fälle im Jahr 2022) und geringere Fallzahlen der Antragstellerin als die ausgewählten Krankenhäuser
- Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung aktuellerer Fallzahlen, da diese zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheids noch nicht vorlagen
- Die persönliche Expertise eines Chefarztes ist kein maßgebliches Auswahlkriterium, da der Krankenhausplan NRW eine strukturelle und von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt
- Kooperationen mit anderen Krankenhäusern rechtfertigen die Zuweisung der LG 16.4 nicht pauschal, da der Krankenhausplan vorgibt, inwieweit diese am Standort vorzuhalten oder in Kooperation zu erbringen sind
- Die Beschränkung auf Fallzahlen schließt den Marktzutritt für die Antragstellerin nicht aus, da sie keine neue Leistungserbringerin ist
- Die Konzentration von Leistungen in bestimmten Regionen führt nicht zu unzulässigen Versorgungsnachteilen; die Qualitätssteigerung durch Spezialisierung überwiegt mögliche längere Fahrwege
- Konkrete Anhaltspunkte für Versorgungsengpässe wurden nicht vorgetragen
- Voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs
VG Aachen · 23.06.2026
7 K 135/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) – Zuweisung vorab, Klagerücknahme
LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (-)
LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) – übereinstimmend für erledigt erklärt:
LG 24.1 (HNO) (-)
LG 25.1 (Neurochirurgie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 8.2 (Interventionelle Kardiologie) – Zuweisung vorab, Klagerücknahme:
-
- Über diese LG musste das Gericht nicht mehr inhaltlich entscheiden, da das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) bereits während des laufenden Klageverfahrens eingelenkt hatte
- Die Bezirksregierung wurde angewiesen, das Krankenhaus der Klägerin mit dieser LG und einem Volumen von 1.614 Fällen in den Krankenhausplan aufzunehmen
- Da das Ziel insoweit erreicht war, nahm die Klägerin diesen Teil des Antrages zurück
- LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (-):
-
- Das Gericht sah es als erwiesen an, dass bei hochkomplexen gefäßchirurgischen Eingriffen wie der Versorgung wie der Versorgung von Bauchaortenaeurysmen ein signifikanter Zusammenhang zwischen der jährlichen Behandlungsmenge und der Überlebensrate der Patienten besteht – dies wurde durch internationale Meta-Studien und Leitlinien untermauert, die eine Durchführung solcher Eingriffe erst ab einer Schwelle von mindestens 20 bis 30 Fälle pro Jahr empfehlen
- Die Klägerin wies im maßgeblichen Zeitraum extrem niedrige Fallzahlern auf; die berücksichtigten Mitbewerber wiesen im Durchschnitt mindestens die doppelte bis dreifache Fallzahl auf
- Die Klägerin erfüllte das im Krankenhausplan vorgesehene ausdrückliche Auswahlkriterium „Facharzt für Innere Medizin und Angiologie“ nicht, während die erfolgreichen Mitbewerber dieses Kriterium vorweisen konnten
- Das Argument der Klägerin, die Zuweisung sei zur Sicherung der regionalen Notfallversorgung zwingend erforderlich, wurde zurückgewiesen – die Pflicht zur Notfallbehandlung bleibt von der Zuweisung unbrührt; ein Anspruch auf Zuweisung der planbaren (elektiven) LG lässt sich darauf jedoch nicht ableiten, da sonst jeder Notfallversorger die Zuweisung sämtlicher Spezialdisziplinen verlangen könnte
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-):
-
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) schreibt zum Schutz der Patienten eine Mindestmenge von 50 Kniegelenks-Totaldoprothesen-Operationen pro Jahr und Standort vor; die Klägerin hatte diese Grenze in den Jahren 2020 (36 Fälle), 2021 (29 Fälle) und 2022 (45 Fälle) dreimal in Folge unterschritten
- Alle ausgewählten Mitbewerber wiesen kontinuierlich weitaus höhere Fallzahlen auf; selbst das berücksichtigte Krankenhaus mit den geringsten Fallzahlen lag mit durchschnittlich 94,4 Fällen pro Jahr fast doppelt so hoch wie die Klägerin (51,2 Fälle im Schnitt)
- Das Gericht hielt es für rechtlich zulässig, dass die Planungsbehörde den tatsächlichen Fallzahlen (als beleg für praktische Routine und Qualität) ein höheres Gewicht beigemessen hat als der bloßen theoretischen Erfüllung von Strukturkriterien, bei denen die Klägerin formal leicht im Vorteil war
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) – übereinstimmend für erledigt erklärt:
-
- Eine gerichtliche Sachentscheidung entfiel, da das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung eine rechtsverbindliche Übergangsregelung zusicherte
- Demnach ist die Klägerin berechtigt, diese hochkomplexen Eingriffe vorläufig weiterhin durchzuführen und abzurechnen, bis über ihren Zuweisungsantrag im Rahmen des laufenden regionalen Planungsverfahrens endgültig entschieden worden ist
- LG 24.1 (HNO) (-):
-
- Die Klägerin konnte die für diese LG vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen nicht vollständig vorweisen – nach den eigenen Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung führen die dortigen Belegärzte keine Tumoroperationen durch, weshalb das zwingende Kriterium einer „interdisziplinären Tumorkonferenz“ am Standort tatsächlich nicht erfüllt war; zudem fehlte der formelle Nachweis über die geforderte Kooperation mit der Phoniatrie
- Selbst bei einer hypothetischen Erfüllung aller Mindestkriterien wäre die Klägerin aufgrund ihrer schwachen Leistungsentwicklung chancenlos gewesen, ihre HNO-Fallzahlen sanken im Betrachtungszeitraum drastisch (von 149 Fällen im Jahr 2019 auf nur noch 18 im Jahr 2022); der schwächste berücksichtigte Mitbewerber wies im Schnitt fast die doppelte Fallzahl auf, während andere Konkurrenzkliniken das Vierfache an Behandlungen erbrachten
- LG 25.1 (Neurochirurgie) (-):
-
- Die erfolgreichen Mitbewerber wiesen eine deutlich höhere Strukturqualität auf; sie erfüllten 12 bis 13 krankenhausplanerische Auswahlkriterien, während das Krankenhaus der Klägerin lediglich 11 Kriterien abdeckte, da ihm die verwandten LG für HNO (LG 24.1) und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (LG 19.1) fehlten
- Die Zuweisung an die R- Klinik St. X war rechtmäßig, obwohl diese formal nicht alle Standard-Mindestkriterien erfüllte; das Gericht bestätigte deren Status als hochspezialisierte Fachklinik für Kinder- und Jugendmedizin – für solche Fachkliniken sieht der Krankenhausplan ausdrücklich vor, dass Mindestkriterien, die primär auf die Erwachsenenmedizin zugeschnitten sind, nicht zwingend am Standort selbst vorgehalten werden müssen, sondern durch Kooperationen oder pädiatrische Spezialisierungen (wie eine eigene Neuro-Pädiatrie) ersetzt werden können
VG Köln · 23.10.2025
7 L 2144/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 7.2 Leukämie und Lymphome
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung
- Bedarfsanalyse / Interessenabwägung / Auswahlentscheidung
- Fallzahlenprognose / Schwankungsbreite 15%
VG Arnsberg · 25.03.2025
11 L 84/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 21.3 (Senologie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Krankenhausplan NRW 2022 / Leistungsgruppe 21.3 Senologie / Mindestkriterien nicht erfüllt
- Auswahlentscheidung / Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen für das ärztliche Personal
- ÄKzert Zertifizierung Brustzentrum fehlt / Entzug Zertifikat 2023 / Qualifikation der Operateure mit Level II / I Qualifikation aktuell nicht ausreichend
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / G-BA Mindestmenge 100 Fälle pro Jahr
OVG NRW · 25.03.2026
13 B 326/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 30.2 (Herztransplantationen) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- Die Auswahlentscheidung stützte sich primär auf Fallzahlen isolierter Herztransplantationen des Mitbewerbers, ignorierte jedoch die gebündelte Expertise des Antragstellers für seltene kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen, für die der Mitbewerber nicht zugewiesen war
- Die Vorgabe einer zukünftigen arbeitsteiligen Kooperation für kombinierte Transplantationen war nicht schlüssig begründet, insbesondere fehlte eine Erklärung, warum dies einer Versorgung „aus der Hand“ vorzuziehen sei
- Unzureichende Berücksichtigung der Fallzahlen und Bedarfsdeckung
OVG NRW · 25.06.2026
13 B 340/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
-
- Der Rückgriff auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) ist zulässig, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Fallgruppe für einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität sprechen.
- Das Land NRW war bei der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 nicht ausnahmslos an die Definition des Krankenhausstandorts in § 2a KHG gebunden. Es durfte sich für die planungsrechtliche Entscheidung über die Zuweisung von Leistungsgruppen vorbehalten, von der Standortdefinition abzuweichen, um einen Ausschluss relevanter Versorger von der Versorgung zu verhindern, wenn eine starre Anwendung, z.B. der 2000-Meter-Grenze im Widerspruch zu der in der Versorgungsrealität bestehenden und bewährten Zugehörigkeit zum gleichen Standort stehen würde.
- Zusammenfassung:
-
- Zulässigkeit der Fallzahlen als Auswahlkriterium, da hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität für diese Fallgruppe belegen
- Auswahlentscheidung erforderlich aufgrund von Bedarfsüberzeichnung
- Die Begrenzung auf zwei Leistungsanbieter für die Stadt ist eine zulässige planerische Ermessensentscheidung, die regionale Erreichbarkeit und die Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen berücksichtigt
- Deutlich höhere Fallzahlen des Antragsgegners
- Mitbewerber erfüllten mehr zusätzliche Qualitätsmerkmale und Auswahlkriterien
- Die persönliche Expertise von Einzelperson, die 3-fach-Zertifizierung im Verfahren, die Stellungnahme einer Gefäßpraxis, Weiterbildungsbefugnisse oder das Vorhandensein einer Fachabteilung für Angiologie waren keine ausschlaggebenden Kriterien für die Auswahlentscheidung
OVG NRW · 25.09.2025
13 B 386/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 19.1 – Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG) (-)
- LG 21.2 – Ovarialkarzinom, d. i. Eierstockkrebs (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 19.1 – Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie / LG 21.2 Ovarial-CA
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung
- Bedarfsprognose
- Auswahlentscheidung / Bestenauslese / Fallzahlen / Qualitätskriterium
- Belegabteilung / Belegarzt
OVG NRW · 26.01.2026
13 B 338/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 15.1 – Thoraxchirurgie (-)
- Leitsätze der Entscheidung: In die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags darf der Antragsgegner die Erwägung einstellen, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 15.1 – Thoraxchirurgie / Versorgungsauftrag
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung NRW
- Bestenauswahl / Auswahlentscheidung
- Qualitätssicherung / G-BA-Mindestmengen (§ 136b SGB V), Bewirkungsverbot / Mindestmengenprognose 75 Fälle
- Fallzahlen (Bezugsjahre 2019-2023)
- DKG-zertifiziertes onkologisches Zentrum
VG Aachen · 26.02.2025
7 L 26/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 22.2 (Perinatalzentrum Level 1) (-) – Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- § 80 Abs. 5 VwGO / Leistungsgruppe 22.2 Perinatalzentrum Level 1 / Antrag abgelehnt
- Antrag statthaft / Anfechtungsklage / belastender Bescheid 16.12.2024
- Offensichtlich rechtmäßig / Interessenabwägung / Vollziehungsinteresse überwiegt
- Bedarfsanalyse unbeanstandet / Planungsverfahren korrekt / Auswahlentscheidung fehlerfrei
- Bedarfsanalyse / tatsächlicher Bedarf / gerichtliche Nachprüfung
- Prognosen / valide Daten / wissenschaftliche Methodik
- Perinatalzentrum Level 1 / <1250g Frühgeborene / QFR-Richtlinie
- Mindestmenge 25 Fälle / mehrfach nicht erreicht / Leistungsstärke
- Fallzahlen Vergangenheit / Qualitätsindikator / Auswahlkriterium
VG Köln · 26.02.2026
7 L 3351/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
-
- Tragfähige Bedarfsanalyse
- Auswahlentscheidung ist rechtmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG und berücksichtigt öffentliche Interessen sowie die Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen
- Fallzahlen als Auswahlkriterium
- Geringere Fallzahlen gegenüber den zugewiesenen Krankenhäusern
- Keine maßgebliche persönliche Expertise
- Keine Notwendigkeit interdisziplinärer Expertise
- Ausreichende Berücksichtigung räumlicher Erwägungen
- Keine Notwendigkeit der Notfallversorgung durch die Antragstellerin
- Keine Überschreitung des Ermessensspielraums
VG Düsseldorf · 26.03.2025
21 L 852/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.2 (Lebereingriffe) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- LG 21.3 (Senologie) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 21.3 Senologie / LG 16.2 Lebereingriffe / LG 16.4 Pankreaseingriffe / LG 21. 2 OvarialCA
- § 80 VwGO Eilverfahren / Vollziehungsinteresse überwiegt
- Voraudit als struktureller Nachweis / Zertifizierung als Brustzentrum
- G-BA-Mindestmenge 100 Fälle/Jahr (bzgl. Senologie)
- Kein Vorrang bestehender Plankrankenhäuser (Art. 12 Abs. 1 GG) / Vermeidung von „Betonierung“ bzw. „Versteinerung“ der Krankenhauslandschaft
- Konzentration onkologischer Leistungen, Zentrierung der Versorgung
- InEKDatensatz als Grundlage für Bedarfsermittlung / Basisjahr 2019 für die Bedarfsprognose
- Akzeptanz längerer Fahrtzeiten / regionale Mehrfachvorhaltung zugunsten der Qualitätskonzentration
- GBAMindestmengenregelung: 20 Fälle pro Jahr und Standort eines Krankenhauses für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas / Fallzahlen als primäres Auswahlkriterium
- Standortreduktion zugunsten großer Zentren / „Leistungszentren“ / Verzicht auf Gelegenheitsversorger (Gelegenheitschirurgie) / Konzentration auf Standorte mit regelmäßig 20+ Fällen pro Jahr
VG Arnsberg · 27.03.2025
11 L 200/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) (-)
- 14.4 (Revision Knieendoprothetik) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese / LG 14.4 Revision Knieendoprothese
- Krankenhausplan NRW 2022
- Bedarfsgerechte Versorgung /Qualitätssicherung /Patientensicherheit
- Fallzahlen / Mindestkriterien / Auswahlentscheidung
VG Gelsenkirchen · 27.03.2025
18 L 505/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (+)
- LG 16.2 (Lebereingriffe) (-)
- LG 16.3 (Ösophaguseingriffe) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.2 Lebereingriffe / LG 16.3 Ösophaguseingriffe / LG 16.4 Pankreaseingriffe / LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe
- Krankenhausplan 2022 (NRW) / Auswahlkriterien (Krankenhausplan) / Mindestkriterien
- Regionale Mehrfachvorhaltungen / Vorhaltung "am Standort" vs. "in Kooperation"
- Fallzahlen (Leistungserbringung)
- Leistungskonzentration
VG Aachen · 27.03.2025
7 L 199/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe
- Interessenabwägung / Rechtmäßigkeit Maßnahme / Kein Planaufnahmeanspruch
- Hochkomplexe Leistungen / Nachrangige Bedeutung der Erreichbarkeit
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Eignung Fallzahlen / Zusammenhang Menge/Qualität
- Vermeidung Mehrfachversorgung
- Zertifizierungen = keine Bedeutung für Auswahlentscheidung
- Leistungskonzentration / Regionale Konzentrierung
- Übererfüllung fachärztlicher Vorgaben
VG Münster · 27.03.2025
9 L 141/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese (+)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese / LG 14.4 Revision Knieendoprothese
- Krankenhausplan NRW 2022
- Suspensivinteresse vs. Vollzugsinteresse / Widerlegung der Vermutung des öffentlichen Interesses
- Mindestmengenregelungen (G-BA, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V)
- Auswahlentscheidung / Ermessensfehler
- Bestenauslese / Fallzahlen als Auswahlkriterium / Fehlerhafte Fallbündelung
VG Münster · 27.03.2025
9 L 176/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe
- Auswahlverfahren / Keine Berücksichtigung nicht-hoheitlicher Zertifikate / Darmkrebszentrum
- Mindestmengenregelung (§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.E.)
- Bündelung von Fallzahlen
VG Aachen · 27.08.2025
7 L 559/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (+)
- LG 8.3 (Kardiale Devices) (+)
- LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma) (+)
- LG 12.2 (Carotis operativ/interventionell) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 8.1 EPU/Ablation / LG 8.3 Kardiale Devices / LG 12.1 Bauchaortenaneurysma / LG 12.2 Carotis operativ/interventionell
- Krankenhausplan NRW 2022
- InEK-Datensatz 2019 / Regionale Verteilung
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Volume-outcome-Relation übertragbar
- Chefarztwechsel Expertise
- Doppelstrukturen Vermeidung
VG Köln · 27.11.2025
7 L 2031/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.1 Endoprothetik Hüfte
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung NRW
- Bedarfsanalyse / InEK-Datensätzen 2019
- Auswahlentscheidung / Ermessensfehler
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Leistungs- und Qualitätskriterien / Kinderklinik-Stabilisierung und Konzentrationskonzept
VG Köln · 27.11.2025
7 L 2267/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-)
LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-):
-
- Die Bedarfsermittlung der Planungsbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden; es durften rechtmäßig die Datensätze des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) aus dem Basisjahr 2019 herangezogen werden
- Da der Krankenhausplan NRW 2022 die Auswahlkriterien nicht abschließend vorgibt, durfte die Behörde die erbrachten Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium heranziehen
- Die Antragstellerin weist im Vergleich zu den berücksichtigten Mitbewerbern geringere Fallzahlen auf, was ihre Nichtberücksichtigung sachlich rechtfertigt
- Die Zuweisung an diesen Mitbewerber ist rechtmäßig, weil der dortige Träger eine Konzentration dieses Leistungsbereichs an diesem spezifischen Standort vorgenommen und den Antrag für einen anderen Standort zurückgezogen hat
- Die Planung erfolgt auf Ebene der Versorgungsgebiete; längere Fahrzeiten für Patienten werden vom Plangeber bewusst in Kauf genommen, um eine sinnvolle Strukturierung und Aufgabenteilung zu erreichen
- Dass der ursprüngliche Bescheid keine detaillierten Angaben zu den Fallzahlen der Konkurrenten enthielt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit, da die Behörde diese Begründung im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzen durfte
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-):
-
- Obwohl die Antragstellerin höhere Fallzahlen aufweist, ist die Zuweisung an das Klinikum K. ermessensfehlerfrei, das Klinikum K. ist als regionales Traumazentrum etabliert und benötigt die Zuweisung der LG 14.2 zwingend, um eine angestrebte Zertifizierung als überregionales Traumazentrum sicherzustellen
- Überregionalen Traumazentren wird im Krankenhausplan NRW 2022 eine herausragende Bedeutung beigemessen; die Zuweisung stützt sich somit unmittelbar auf die vorrangigen Leistungs- und Qualitätskriterien des Plangebers
- Der Einwand der Antragstellerin, dass Notfälle ohnehin unabhängig von einer Zuweisung behandelt werden dürfen, greift hier nicht; die spezifischen strukturellen Anforderungen für die Zertifizierung als Traumazentrum heben das Klinikum K. sachlich von der gewöhnlichen Notfallversorgung ab
- Das Klinikum K. erfüllt mich sechs von sieben Auswahlkriterien deutlich mehr Kriterien als die Antragstellerin, die lediglich vier Kriterien vorweisen kann; ein solcher Vorsprung bei den Qualitätskriterien kann einen Rückstand bei den reinen Fallzahlen rechtlich kompensieren
OVG NRW · 28.01.2026
13 B 312/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 EPU/Ablation (-)
- LG 8.3/13.4 Kardiale Devices (-)
- LG 14.1 Endoprothetik Hüfte (-)
- LG 14.2 Endoprothetik Knie (-)
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese (-)
- LG 14.4 Revision Knieendoprothese (-)
- LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe (-)
- Leitsätze der Entscheidung:
- Der Rückgriff auf ein relevantes Versorgungsgeschehen (hier: Mindestfallzahl von einem Fall pro Woche für die Leistungsgruppe 8.3/13.4) stellt nicht deshalb ein unzulässiges Auswahlkriterium dar, weil für seine Anwendung eine gesetzliche Grundlage fehlt.
- Der Rückgriff auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium für die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) ist zulässig, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Fallgruppe auf einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität sprechen.
- Zu den im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmten Voraussetzungen für die Einstufung als Fachklinik.
- Zur Auswahlentscheidung zwischen Allgemeinkrankenhäusern und Fachkliniken.
- In Bezug auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) können (Mindest-) Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Leistungsgruppe auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen.
- Die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen ist im Rahmen der Auswahlentscheidung allenfalls von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss.
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- Rückgriff Versorgungsgeschehen / Mindestfallzahlen / Auswahlkriterium
- Fallzahlen Endoprothetik / VolumenQualitätZusammenhang / Leistungsgruppen 14.1 und 14.2
- Fachklinikdefinition / Planungsvoraussetzungen / Krankenhausplan NRW 2022
- Auswahlentscheidung / Allgemeinkrankenhaus vs. Fachklinik / Planungskriterien
- Mindestfallzahlen 16.5 / VolumenQualitätNachweis / Eignung als Auswahlkriterium
- Personenneutralität / nachrangige individuelle Expertise/ Strukturelle Qualität
VG Düsseldorf · 28.03.2025
21 L 1005/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) (-)
- LG 14.2 (Endoprothetik Knie) (-)
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Knieendoprothese) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.1 Endoprothetik Hüfte / LG 14.2 Endoprothetik Knie / LG 14.3 Revision Hüftendoprothese / LG 14.4 Revision Knieendoprothese
- Auswahlkriterien / Fallzahlen / Geriatrie am Standort / Qualitätsvorsprung / besondere Expertise
- Bedarfsermittlung / Basisjahr 2019 / InEK-Datensatz / Prognose 2024 / Abgrenzung elektive u. notfallmäßige Eingriffe
VG Düsseldorf · 28.03.2025
21 L 949/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.1 (Stammzelltherapie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 7.1 (Stammzelltherapie)
- Krankenhausplanung NRW
- Interessenabwägung / Bedarfsermittlung Krankenhaus / Auswahlentscheidung Krankenhaus
- Qualitätskriterien / Mindestmengenregelung GBA
- Allogene Stammzelltransplantation / Autologe Stammzelltransplantation
VG Köln · 28.03.2025
7 L 217/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- 19.1 (MKG) (-)
- 21.2 (Ovarial-CA) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 19.1 (MKG) / LG 21.2 (Ovarial-CA)
- Bedarfsfeststellung / Valide Daten / Wissenschaftlich anerkannte Methode
- Fallzahlen als geeignetes Auswahlkriterium / Qualität / Erfahrung
- Geringe Fallzahlen Antragstellerin
- Zuweisung zusätzlicher Fälle
VG Köln · 28.03.2025
7 L 324/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 15.1 (Thoraxchirurgie) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 15.1 (Thoraxchirurgie)
- Interessenabwägung / Rechtmäßigkeit des Bescheides
- Bedarfsermittlung aus Daten des Jahres 2019
- Fehlerhafte Heranziehung der G-BA-Mindestmenge für LG 15.1 / Kein Erfolg trotz Fehlers / Auswahlentscheidung
- Entscheidender Auswahlgrund (Fallzahlen) / Fallzahlen als Auswahlkriterium
- DKG-Zertifizierung/Robotik-Chirurgie
- Lokale Bündelung
- Keine Ermessensüberschreitung wegen Missachtung von § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW
VG Gelsenkirchen · 28.11.2025
18 L 1816/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 8.1 (EPU/Ablation) (übereinstimmend für erledigt erklärt)
- LG 8.3 (Kardiale Devices) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 8.1 EPU/Ablation / LG 8.3 Kardiale Devices
- Krankenhausplan NRW 2022 / Krankenhausplanung
- Aufschiebende Wirkung Klage
- Bedarfsanalyse defizitär / Fehlende Korrektur Prognose / Unberücksichtigte Leitlinienänderungen
- Interessenabwägung / Auswahlentscheidung / Ermessensfehler / Vermeidung Doppelvorhaltung / Fehlerhafte Bestenauslese
- Fallzahlen 2019 InEK
- Gemeinsame Betrachtung von Krankenhausstandorten
VG Aachen · 28.11.2025
7 L 1018/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
LG 12.1 (Bauchaortenaeurysma) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
-
- Höhere Fallzahlen führen bei komplexen Eingriffen am Bauchaortaneurysma nachweislich zu einer signifikant niedrigeren Sterblichkeit und weniger Komplikationen, da Prozesse, Teamarbeit und postoperative Versorgung in spezialisierten Zentren besser eingespielt sind
- Die berücksichtigten Konkurrenzkrankenhäuser wiesen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (2019-2023) mit 140, 239 und 251 Fällen eine weitaus größere Erfahrung auf als das Krankenhaus der Antragstellerin mit lediglich 80 Fällen
- Für die Bewertung der Behandlungsqualität ist die über einen längeren Zeitraum gesammelte Gesamtexpertise entscheidend; das selektive Herausgreifen einzelner Jahre ist nicht sachgerecht
- Das Ziel, regionale Doppelstrukturen zu vermeiden, steht unter dem Vorbehalt einer qualitativ hochwertigen Konzentration von Spezialleistungen; da die Planung auf Ebene des Versorgungsgebiets erfolgt, ist eine flächendeckende Vorhaltung in jedem einzelnen Kreis nicht erforderlich
- Die gesetzliche Pflicht zur Notfallbehandlung (§ 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW) bleibt unberührt; ein Krankenhaus kann daraus jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung der LG für planbare (elektive) Eingriffe herleiten
- Die Bedarfsprognose ist valide; demografische Faktoren wurden im Berechnungsalgorithmus berücksichtigt
- Der potentielle Verlust von Weiterbildungsermächtigungen wird vom Plangeber im Interesse einer gesteigerten Behandlungsqualität bewusst in Kauf genommen
- Eine rein strukturelle Schwerpunktsetzung des Krankenhauses ohne entsprechende tatsächliche Fallzahlen trifft keine hinreichende Aussage über die Behandlungsqualität
OVG NRW · 30.03.2026
13 B 562/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 7.1 (Stammzelltransplantation) (+)
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (+)
- LG 16.2 (Lebereingriffe) (-)
- LG 16.3 (Osophaguseingriffe) (-)
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (+)
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (+)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Zusammenfassung:
- LG 7.1 (Stammzelltransplantation) (+):
- Krankenhaus in Siegen
- Nichtzuweisung der LG 7.1 ist voraussichtlich rechtswidrig
- Die im Feststellungsbescheid angeführte Begründung trägt die Auswahlentscheidung nicht:
„In der LG 7.1 „Stammzellentransplantation“ soll die Bedarfsdeckung möglichst vollständig durch ausgewählte, besonders geeignete Leistungserbringer erfolgen, die sämtliche Mindestkriterien und soweit möglich alle Auswahlkriterien erfüllen. Für den Raum […] ist ein Anbieter bedarfsgerecht. Ferner werden keine Versorgungsaufträge unterhalb der vom G-BA festgelegten Mindestmenge für allogene Stammzelltransplantationen erteilt (ab dem Jahr 2025 jährlich mindestens 40 Fälle). Sie haben 35 Fälle beantragt. Damit wird die vorgeschriebene Mindestmenge nicht erreicht. Am Standort […] wurden bislang keine Stammzelltransplantationen durchgeführt.“
- In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen, auf die maßgeblich abgestellt wurden, stellen in Bezug auf die Antragstellerin als Neubewerberin, kein sachgerechtes Auswahlkriterium dar
- Ein Krankenhaus, das in der Vergangenheit Leistungen, die der von ihm beantragten LG entsprechen, nicht erbracht hat, und das insoweit einem Neubewerber gleichkommt, kann entsprechende Fallzahlen naturgemäß nicht belegen. Dann steht es dem grundrechtlich verbürgten Teilhabeanspruch dieses Krankenhauses entgegen, wenn bei der Auswahlentscheidung nur oder maßgeblich auf Fallzahlen der Vergangenheit als Auswahlkriterium abgestellt wird und die Fallzahlen wie ein absolutes Ausschlusskriterium wirken, weil sie dazu führen, dass dem Krankenhaus in Bezug auf diese Leistungsgruppe von vornherein keine Zulassungschance eingeräumt wird
- Der Hinweis auf die nur 35 beantragten Fälle bei 40 Fällen nach G-BA Mindestmenge trägt die Entscheidung nicht: Von der Leistungsgruppe sind allogene als auch die autologe Stammzelltransplantation erfasst. Die 40 Fälle gelten als Mindestmenge nur für die allogene Stammzelltransplantation, eine die Mindestzuweisung von 40 – nicht nach allogenen und autologen Stammzelltransplantationen differenzierten – Fällen sichert die Einhaltung der G-BA- Mindestmenge daher nicht
- Das Argument, Doppelvorhaltungen an einem Ort zu vermeiden kann nur dann die Auswahl rechtfertigen, wenn im Übrigen „Gleichstand“ mit einem anderen Bewerber vorliegt, das setzt aber voraus, dass die Tatsache, dass es sich um einen Neubewerber handelt, hinreichend bewertet wurde
- Die Bedarfsberechnung war dagegen nicht zu beanstanden
- LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) (+):
- Es fehlt an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die LG 7.2, so dass eine Unterversorgung nicht ausgeschlossen werden kann
- Es ist offen, ob sich die Nichtzuweisung als rechtmäßig erweist, die im Eilrechtsschutz vorzunehmende Interessensabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus
- LG 16.2 (Lebereingriffe) (-):
- Anhörungsmängel können bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden
- Dass im Rahmen der Anhörung keine vollständige Einsicht in Akten der konkurrierenden Krankenhäuser gewährt wurde, begründet einen Verfahrensmangel, welcher nicht einer fehlenden Anhörung gleichzusetzen ist; auch der Verfahrensmangel kann geheilt werden oder unbeachtlich sein
- Die Akteneinsicht umfasst nicht auf den Verwaltungsvorgang zur Bedarfsberechnung, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.11.2025 - 13 B 380/25 zum fehlenden Anspruch auf Einsichtnahme in die die Bedarfsberechnung vorbereitenden Vorgänge des InEK
- Die Übergangsfrist bis zum 01.04.2025 war nicht auch auf die LG 16.2 zu erstrecken
- Die Bedarfsprognose ist nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Zahlen aus 2019 zugrunde gelegt und die aus 2023 nicht berücksichtigt wurden
- Das Fehlen von Angeboten in einer bestimmten Region innerhalb einer Planungsregion ist unschädlich, sofern der Bedarf in der gesamten Planungsregion gedeckt ist
- Alle ausgewählten Krankenhäuser wiesen höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin
- Auf prognostizierte Fallzahlen war nicht abzustellen
- Für die LG 16.2 liegen hinreichend aussagekräftige wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die einen Zusammenhang zwischen Behandlungsqualität und Fallzahl belegen
- Zertifizierungen konnten unberücksichtigt bleiben
- Eine besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen ist von nachrangiger Bedeutung
- LG 16.3 (Osophaguseingriffe) (-):
- Fallzahlen stellen ein geeignetes Kriterium dar
- Dies folgt bereits aus der Mindstmengenregelung des G-BA
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-):
- Fallzahlen stellen ein geeignetes Kriterium dar
- Dies ergibt sich bereits aus der Mindestmengenregelung des G-BA
- Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Zuwachs an Fällen – auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb von Mindestmengenvorgaben – zu einer weiteren Reduktion von Risiken für den Patienten führt
- LG 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) (+):
- Krankenhaus erfüllt die Mindestvoraussetzungen nicht
- Die im Feststellungsbescheid vorgenommene Auswahlentscheidung erweist sich vielmehr als voraussichtlich rechtswidrig
- Als Auswahlkriterien wurde für diese onkologisch geprägte Leistungsgruppe maßgeblich auf die in Fallzahlen zum Ausdruck kommende Erfahrung und Routine abgestellt sowie eine Konzentration auf wenige Versorger angestrebt
- Ob und welches Gewicht dabei den im Krankenhausplan NRW 2022 explizit weiteren genannten Auswahlkriterien beigemessen wurde, erschließt sich weder aus den Anhörungsschreiben noch aus dem Feststellungsbescheid
- Die Antragstellerin verfügt zudem über höhere Fallzahlen als andere ausgewählte Häuser
- Auch anderen ausgewählten Häusern fehlt das Kriterium Strahlentherapie
- Die Antragstellerin erfüllt mindestens ebenso viele, wahrscheinlich jedoch sogar mehr Kriterien wie ausgewählte Häuser
- In diesem Fall kann die räumliche Verteilung kein ausschlaggebendes Argument sein
- LG 21.2 (Ovarial-CA) (+):
- Als Auswahlkriterien wurde zwar in zulässiger Weise auf Fallzahlen abgestellt, hinsichtlich der Fallzahlen und Auswahlkriterien war die Antragstellering jedoch nicht nur mit unmittelbar räumlichen Konkurrenten, sondern auch mit den weiteren in die Auswahlentscheidung einbezogenen Krankenhäusern zu vergleichen und stellte sich letztlich als leistungsstärker dar, wobei die Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 maßgeblich waren
VG Arnsberg · 31.03.2025
11 L 71/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreas-Eingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.4 Pankreas-Eingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022
- Konzentration der Leistungserbringung
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Qualitätskriterien / Menge erbrachter Leistungen / Basisjahr Bedarfsermittlung (2019) / Stationäre Fallzahlen
- Gelegenheitsversorger / Bedarfsprognose (Krebsregister)
- Lokale Bündelung / Räumliche Nähe
VG Köln · 31.03.2025
7 L 381/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 14.3 (Revision Hüftendoprothese) (-)
- LG 14.4 (Revision Knieendoprothese) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 14.3 Revision Hüftendoprothese / LG 14.4 Revision Knieendoprothese
- Fehlerfreie Auswahlentscheidung
- Fallzahlen als Auswahlkriterium / Bestenauslese / Übererfüllung fachärztlicher Voraussetzungen
OVG NRW · 31.07.2025
13 B 370/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.4 Pankreaseingriffe
- Krankenhausplan NRW 2022 / Vermeidung Mehrfachversorgung
- Auswahlentscheidung / Bestenauslese / Fallzahlen / Flächenstandort
- Regionale Mehrfachvorhaltung
- Zertifizierung / Expertise-Zurechnung trägerintern
OVG NRW · 31.07.2025
13 B 376/25- Verfahrensgegenständliche Leistungsgruppen und Obsiegen des Krankenhauses: +/- je (bezogen auf Leistungsgruppen):
- LG 16.4 (Pankreaseingriffe) (-)
- Leitsätze der Entscheidung: /
- Schlagworte/Zusammenfassung:
- LG 16.4 Pankreaseingriffe
- Beschwerdeverfahren
- Krankenhausplan NRW 2022 / Ermessensentscheidung
- Auswahlentscheidung Überangebot / Bestenauswahl / Zulässigkeit Fallzahlen-Kriterium / Qualität vor Erreichbarkeit / Lokale Konzentration von Versorgern
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