Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ: Nachbesetzungsantrag muss innerhalb von sechs Monaten vollständig beim Zulassungsausschuss eingereicht sein

Bisher war es gängige Praxis der meisten Zulassungsausschüsse, die Nachbesetzung einer Arztstelle zu genehmigen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Vorgängerarzt gestellt wurde und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen spätestens in der Sitzung des Zulassungsausschusses vorlagen , in der über den Antrag entschieden wird.

Diese Praxis ist nun durch ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2019 (L 3 KA 12/18) als unzureichend gebrandmarkt worden.

Das klägerische MVZ hatte bis zum 23.07.2014 einen angestellten Arzt mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 beschäftigt. Nachdem eine zeitnahe Nachbesetzung nicht möglich war, stellte das MVZ (wann?) den Antrag auf Verlängerung der Nachbesetzungsfrist im Umfang eines Anrechnungsfaktors von 0,5. Diesem Antrag wurde stattgegeben, die Nachbesetzungsfrist bis zum 23.07.2015 verlängert.

Das MVZ reichte am 23.07.2015 beim Zulassungsausschuss einen Nachbesetzungsantrag ein, dem ein Antragsformular beigefügt war, wonach die Anstellungsgenehmigung zum 01.01.2016 begehrt wurde, da der anzustellende Arzt sein bestehendes Anstellungsverhältnis frühestens zum 31.12.2015 beenden könne. Beigefügt waren dem Antrag die Approbationsurkunde, ein handschriftlich unterzeichneter Lebenslauf, die Aufstellung der bisherigen ärztlichen Tätigkeiten des Arztes, die Rausch- und Trunksuchterklärung des Arztes, der Nachweis über den Antrag auf Eintragung ins Arztregister sowie eine Quittung über die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses.

Erst später reichte das MVZ ein am 24.07.2015 ausgestelltes Führungszeugnis und den Bescheid vom 20.08.2015 über die Eintragung in das Arztregister nach. Am 18.08.2015 übersandte das MVZ per Email noch den am 22.07.2015 abgeschlossenen Anstellungsvertrag, den es am 03.09.2015 in Papierform nachreichte.

Mit Beschluss vom 16.09.2015 lehnte der Zulassungsausschuss die Genehmigung der Nachbesetzung ab, da die Antragsunterlagen bei Ablauf der Nachbesetzungsfrist nicht vollständig vorgelegen haben. Der hiergegen eingereichte Widerspruch wurde vom Berufungsausschuss zurückgewiesen. Die Klage beim Sozialgericht hatte Erfolg.

Das LSG hingegen gab der Berufung gegen das Urteil statt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 6 KA 23/11 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 8; weiterhin SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 und Beschluss vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 67/13 B – juris) sei weitere Voraussetzung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs.4a S.3 SGB V, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten in vollständiger Form zugehe und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfülle. (Ist das Urteil rechtskräftig)

Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist den MVZ ein striktes Management der Nachbesetzungsformalitäten zu empfehlen: Alle Unterlagen müssen bei bereits erfolgter Fristverlängerung für die Nachbesetzung mit dem innerhalb der verlängerten Frist seinerseits fristgerecht gestellten Nachbesetzungsantrag eingereicht werden. Für unsere Mandanten übernehmen wir wegen dieser „Klippen“ häufig auch das Antragsmanagement der Nachbesetzung von Angestelltenarztstellen im MVZ.

 

Matthias Wallhäuser
Rechtsanwalt