Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in mehreren Verfahren zur Frage der Sozialversicherungspflicht von im Krankenhaus tätigen Honorarärzten entschieden (Leitverfahren: B 12 R 11/18 R). Honorarärzte, die im Krankenhaus tätig sind, sind nach dieser Entscheidung regelmäßig als abhängig beschäftigt in allen Zweigen der Sozialversicherung einzustufen.

Bislang liegt die Urteile im Volltext noch nicht vor. Der Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes ist jedoch zu entnehmen, dass das Merkmal der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses für die Entscheidung maßgeblich war. Bei einem im Krankenhaus tätigen Honorararzt ist der Grad der Eingliederung in die Organisationsstruktur des Krankenhauses hoch. Eine Tätigkeit ohne Zusammenarbeit mit Angestellten des Krankenhauses sowie ohne Nutzung der Sachmittel des Krankenhauses ist nicht denkbar. Die Frage der Honorarhöhe ist insoweit nicht ausschlaggebend.

Für den einzelnen Krankenhausträger und die Honorarärzte bedeutet diese Entscheidung, dass nunmehr feststeht, dass eine Beschäftigung eines Arztes auf Basis eines freiberuflichen Honorarvertrages zumindest im Sinne des Sozialversicherungsrechtes nicht mehr möglich ist. Etwaige Ausnahmetatbestände bleiben einer Würdigung der Urteilsgründe vorbehalten.

Wir empfehlen daher, wie auch bereits schon in der Vergangenheit, in der Regel zukünftig keine Honorarverträge auf freiberuflicher Basis mehr abzuschließen sowie bestehende Verträge zu beenden bzw. in Arbeitsverträge zu wandeln, soweit keine von der BSG-Rechtsprechung gedeckte Ausnahmetatbestände vorliegen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass die Entscheidung wenig überraschend wie das Ergebnis unbefriedigend ist. Das folgt aus den Alternativen. Abhängige Beschäftigungsverhältnisse führen zwar häufig nur zu überschaubaren Abgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Sie sind indes mit einem gravierenden administrativen Aufwand verbunden. Dieser wird dem Flexibilitätsbedarf nicht gerecht. Arbeitnehmerüberlassung ist sodann durch die Umsatzsteuer belastet und ebenfalls mit einem administrativen Aufwand, der außer Verhältnis zum Aufwand steht. Dieser ergibt sich daraus, dass der intendierte soziale Schutz nicht notwendig ist. Solche Nachteile könnten z.B. durch konzerninterne Überlassungsmodelle vermieden werden. Das ist eine Lösungsmöglichkeit, die jedoch nur größeren Verbünden offen steht.

Es bedürfte dringend einer politischen Lösung, die einen dritten Sektor zur Verfügung stellt (z.B. Organisation variabler, abhängiger Beschäftigung durch den Arzt bzw. Pflegekräfte, welche unabhängig vom Status Sozialversicherungsbeiträge abführen). Damit würde administrative Entlastung geschaffen werden, ohne Minderung des Sozialversicherungsaufkommens. Alleine bleibt es eine Lösung de lege ferenda.

Dr. Andreas Penner                           Tanja Koopmann-Röckendorf, LL.M. oec.
Rechtsanwalt                                      Rechtsanwältin