Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie in Kraft

Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie in Kraft

Am 30.06.2019 ist die Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten, nach dem das BMG den Beschluss vom 16.05.2019 nicht beanstandet hat (s. hier). Damit ist der Beschluss selbst unverändert. Hinzugekommen sind redaktionelle Berichtigungen vom 20.06.2019 (s. hier). Der Sache nach hinzugetreten und inhaltlich  interessant sind die regionalen Verteilungsfaktoren, welche gemäß § 9  BPlRL n.F. der Berücksichtigung von Morbiditätsfaktoren dienen. Diese sollen regionale Unterschiede in der Morbidität widerspiegeln und im zweijährigen Rhythmus aktualisiert werden (§ 9 Abs. 10 Satz 4 BPflRL nF). Diese regionalen Verteilungsfaktoren führen häuftig zu Schwankungsbreiten von 10%, um welche die Arztzahlen dann regional angepasst werden. Es gibt aber auch bemerkenswerte Ausreißer von bis zu über 25% Abweichungen vom Schnitt, d. h. es werden in diesen Fällen bis zu 25% weniger bzw. bis zu 25% mehr Sitze als Soll berechnet, als es nach den Arztzahlen für die jeweilige Fachgruppe gelten würden. Das ist eine Gesamtspannbreite von fast 50%. Auch die Fachinternisten haben Abweichungen von bis zu 20% nach oben bzw. unten, d. h. von insgesamt knapp 40%. Für Prognosen bzgl. der zum Ende des Jahres anstehenden Anpassungen ist dies zu berücksichtigen. Für weitere Informationen zu den Änderungen verweisen wir auf unsere bisherigen News zur Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie.

 

Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt