Rückforderung Umsatzsteuer auf Zytostatika: Nach dem Streit ist vor dem Streit – BGH bejaht möglichen Anspruch auf Vertragsanpassung

 

Rückforderung Umsatzsteuer auf Zytostatika: Nach dem Streit ist vor dem Streit – BGH bejaht möglichen Anspruch auf Vertragsanpassung

 

Wie berichtet (s. hier) hat der BGH heute über Verfahren zur Rückforderung von Umsatzsteuer entschieden. Er hat eine in der äußeren Wirkung salomonisch klingende Entscheidung getroffen, deren tatsächliche Auswirkungen offen sind:

Ein Erstattungsanspruch wurde nicht gänzlich abgelehnt. Dabei kamen argumentativ weder die Versicherungen noch die Krankenhäuser mit den eigenen Auffassungen voll zum Zuge. Vielmehr wurde ein Anspruch auf Vertragsanpassung bejaht – was dogmatisch durchaus überrascht. Hierzu wird nach der Darstellung in der Pressemitteilung anerkannt, dass der Vorsteuerabzug zu berücksichtigen ist (s. hier). Das heißt, dass keine Krankenversicherung volle 19% zurückerhält. Vielmehr kommt es zu einem weit reduzierten Betrag. Die Mühe, das zur Refinanzierung notwendige Erstattungsverfahren beim Finanzamt zu betreiben, wurde den Krankenhäusern aber grundsätzlich auferlegt. Dass dieses Verfahren nach den leider geschärften Anforderungen der Rechtsprechung wegen Rechnungskorrekturen, überschießenden Erstattungsnachweisen und Umfängen sowie der sog. Zins-Falle in einem deutlichen wirtschaftlichen Schaden münden kann, scheint bisher nur bedingt gewürdigt zu sein. Nachteile aus der Zinsproblematik sollen berücksichtigt werden, sonstige Nachteile aus Verwaltungsaufwand nicht. Ob damit auch die Berücksichtigung nicht oder nur schwer erfüllbarer sowie mitunter widerstreitender Anforderungen der Finanzverwaltung ebenfalls unerheblich bleiben sollen, erscheint bisher offen.  

Um das Ergebnis zu beurteilen, wird es also auf die Details der Entscheidungsgründe und die weiteren Verfahrensabläufe ankommen. In allen schlussendlich vier entschiedenen Verfahren ist eine Zurückverweisung erfolgt, um den Sachverhalt noch weiter aufzuklären.

 

Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt