Klarstellung des BSG zur Wirkung der Ausschlussfristen in der PrüfvV

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung B 1 KR 33/18 R vom 19.11.2019 für einen Behandlungsfall vor dem Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung einerseits klargestellt, dass die Ergänzungen der Abrechnungsunterlagen durch das Krankenhaus auch nach einer Stellungnahme durch den MDK zulässig ist. Der erkennende 1. Senat hat aber bereits im Terminsbericht durch ein sogenanntes Obiter Dictum (Rechtsansicht, die nicht der Urteilsbegründung dient) klargestellt, dass das nachträgliche Vorbringen unter Missachtung der entsprechenden Fristen der PrüfvV unzulässig ist.

Die Urteilsgründe zu dieser Entscheidung sind noch nicht veröffentlicht. Gleichwohl dürfte die Aussage im Terminsbericht richtungsweisend für die Entscheidung des derzeitigen Streits sein, ob die Selbstverwaltungsparteien mit § 7 Abs.2 Satz 4 PrüfvV 2016 eine „harte“ Ausschlussfrist gesetzt haben . Es empfiehlt sich nunmehr noch peinlicher auf die Einhaltung der 8-Wochen-Frist nach Zugang der Unterlagenanforderung zu achten, dasselbe gilt für die Vollständigkeit der Unterlagen.

Wie weit die Aussage des BSG reicht, kann (wenn überhaupt) erst nach Veröffentlichung der kompletten Urteilsbegründung bewertet werden. Beispielsweise stell sich die Frage, ob der Ausschluss nur für solche Unterlagen gilt, die trotz konkreter Anforderung durch den MDK nicht fristgerecht übermittelt worden sind oder ob es jegliche Behandlungsunterlagen betrifft. Wir werden berichten.

 

André Bohmeier
Rechtsanwalt