Klarstellende Gesetzesinitiative zur Einzelfallerörterung

Mit einem geplanten Änderungsantrag im Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz soll klargestellt werden, dass das Erfordernis der Einzelfallerörterung nach § 17c Abs. 2b KHG neu erst mit der Veröffentlichung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften nach § 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KHG neu gelten soll. Dies dürfte die Notwendigkeit ungeprüfter Klageerhebungen vor dem 31.12.2019 deutlich entschärfen.

Wie wir bereits in unserem Newsletter vom 20.11.2019 berichtet hatten, tritt mit dem MDK-Reformgesetz eine neue Zulässigkeitshürde für sozialgerichtliche Klagen auf Krankenhausvergütungen gemäß § 17c Abs. 2b KHG neu in Kraft. Danach setzt eine Klage künftig die Erörterung des Behandlungsfalles mit der Kasse vor Klageerhebung voraus. Einwendungen und Tatsachen, die nicht im Rahmen dieser Erörterung vorgetragen werden, dürfen im anschließenden Klageverfahren nicht berücksichtigt werden (Präklusion). Problematisch war, dass die diesbezüglichen Verfahrensregeln nach § 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KHG neu (z.B. Fristen, Umfang der Erörterung, Dokumentation) noch nicht existieren und vermutlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 bekannt werden.

Die daraus folgende Rechtsunsicherheit in der 1. Jahreshälfte 2020 hat der Gesetzgeber erkannt und eine weitere Klarstellung des § 17c Abs. 2 KHG neu mit dem Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz geplant. Nach § 16a soll die Einzelfallerörterung erst für solche Behandlungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten der Umsetzungsregelungen aufgenommen werden.

Sollte dieser Änderungsantrag so wirksam werden – dies ist nicht unwahrscheinlich, da es sich um eine Initiative der CDU/CSU handelt – tritt die Zulässigkeitsvoraussetzung der Einzelfallerörterung erst dann in Kraft, wenn die durch die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene nach § 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KHG neu zu vereinbarenden Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Sollte dies dann tatsächlich erst für Behandlungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten der Veraltungsvorschriften aufgenommen werden, ist die Rückwirkungsproblematik tatsächlich entschärft. Damit sinkt die Notwendigkeit ungeprüfter Listenklagen vor dem 31.12.2019 zu erheben.

 

André Bohmeier
Rechtsanwalt