Terminsbericht vom 12.02.2020
Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 6 KA 1/19 R
Vorinstanz: SG Düsseldorf – S 2 KA 77/17, 05.12.2019
Das BSG hat in seiner Entscheidung unter vorbenanntem Aktenzeichen klar die Rechtswidrigkeit der von vielen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) durchgesetzten zahlenmäßigen Beschränkungen von Vorbereitungsassistenten in MVZ festgestellt. Das BSG verwirft auch den Ansatz einiger KZVen, nur dem zahnärztlichen Leiter eines MVZ die Ausbildereignung zuzugestehen.
Das BSG stellt nun klar, dass jedem Vollzeit-Versorgungsauftrag im MVZ grundsätzlich ein Vorbereitungsassistent zugeordnet werden kann und es dabei weder auf die Funktion des Zahnarztes als (zahn-)ärztlicher Leiter noch auf den Status des Zahnarztes als angestellter Zahnarzt oder Freiberufler ankommt.
Wir hatten über die bisherige Verwaltungspraxis und die anhängigen Verfahren berichtet (s. hier) und die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV betont.
Mit der vorliegenden BSG-Entscheidung wird die gleichberechtigte Nachwuchsförderung von MVZ, BAG und Einzelzahnärzten hergestellt, was zu begrüßen ist.
Das BSG sieht in den zulassungsrechtlichen Normen keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Konkretisierung von personellen und strukturellen Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten, hebt aber gleichzeitig hervor, dass es eine solche Ausdifferenzierung als „sinnvoll“ erachtet, was als Appell an den Gesetzgeber zu verstehen ist. Die gesetzliche Umsetzung von besonderen „Ausbildungsstrukturmerkmalen“ – sollte eine solche überhaupt erfolgen – dürfte aber dauern.
Mit der BSG-Entscheidung werden einige KZVen ihre Verwaltungspraxis zeitnah anpassen müssen. Im Übrigen sind dem Vorstehenden widersprechende Verwaltungsentscheidungen offensichtlich rechtswidrig, was die Erfolgschancen im einstweiligen Rechtsschutz deutlich erhöht.
Dr. Felix Reimer, LL.M. (Medizinrecht)