Entwurf des Pflegepersonalstärkungsgesetzes (PpSG): Neuauflage Strukturfonds

Entwurf des Pflegepersonalstärkungsgesetzes (PpSG): Neuauflage Strukturfonds

Neuauflage des Krankenhaus-Strukturfonds beabsichtigt

1. Zusammenfassung und Empfehlungen

Am 01.08.2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen. Neben zahlreichen -in weiten Teilen schon bekannten und anderer Stelle besprochenen- Änderungen beinhaltet der Entwurf insbesondere die Weiterführung der Finanzierung des Krankenhaus-Strukturfonds. Aus Mitteln des Gesundheitsfonds werden ab dem Jahr 2019 jährlich 500 Millionen € zur Verfügung gestellt, wenn die Länder ebenfalls diesen Betrag zur Verfügung stellen.

a. Wesentliche Inhalte des Entwurfs insbesondere der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

  • die bisherigen förderungsfähigen Vorhaben werden beibehalten und weiter konkretisiert.
  • zudem erfolgt eine Erweiterung der Fördertatbestände. Beim Förderzweck Schließung ist es zukünftig nicht mehr erforderlich, dass mindestens eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird. Der Abbau von Betten wird mit gestaffelten Pauschalen gefördert. Bis zu einer Anzahl von 10 zu schließenden Planbetten erfolgt keine Förderung.
  • Hinsichtlich des Förderzwecks der Konzentration wurde klargestellt, welche Arten von förderfähigen Vorhaben insbesondere unter diesen Förderzweck fallen: Versorgungseinrichtungen zur Behandlung von seltenen, schwerwiegenden und komplexen Erkrankungen sowie die dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbundes.
  • Der Förderzweck Umwandlung wird ebenfalls beibehalten, jedoch mit der Einschränkung, dass bei einer Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung mindestens die Hälfte der stationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein muss.
  • Neu ist zudem die Aufnahme von Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen
  • Zudem können zukünftig die Bildung zentralisierter Notfallstrukturen und Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten gefördert werden.

b. Bewertungen und Empfehlungen

Die Ausweitung der förderungsfähigen Vorhaben und die Konkretisierung der Förderkriterien wird hinsichtlich einer Verwaltungsvereinfachung begrüßt.

Auch die Streichung hinsichtlich der Schließung mindestens einer Abteilung ist positiv einzuschätzen. Jedoch ist die Höhe der Pauschalierung kritisch zu werten. Die tatsächlich entstehenden Kosten werden hierdurch i.d.R. nicht gedeckt.

Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (Zeitplan s.u.) noch vorgenommen werden.

Ebenso ist der Umgang mit den neuen Regelungen des Strukturfonds und die Praxis der Bundesländer zu beobachten. Entscheidet sich ein Land sich nicht zu beteiligen, kann auch keine Förderung aus dem Strukturfonds erfolgen. Nach unseren Informationen ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass Länder aufgrund der eigenen Haushaltslage keine Mittel zur Verfügung stellen. Jedenfalls sollte der Krankenhausträger, der Umstrukturierungen bzw. einen Abbau von Kapazitäten plant, die Entwicklung beobachten. Zunächst gilt es zu überprüfen, ob ggf. noch Mittel aus dem alten Strukturfonds vorhanden sind, wobei in vielen Fällen die Mittel verbraucht sein dürften. Im Falle des Verbrauchs der Mittel ist dann zu überprüfen, ob ggf. der Beginn der Maßnahme auf den Beginn des Jahres 2019 zu verschieben ist. Schließlich empfiehlt sich, wie gewohnt, eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der für Ihr Haus zuständigen Förderbehörde bzw. mit dem zuständigen Gesundheitsministerium.

c. Weiterer Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens

05.09.2018: Beratungen im Gesundheitsausschuss des Bundesrats

21.09.2018: Beratungen im Bundesrat

Oktober/November 2018: Lesungen im Bundestag sowie öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags

2. Im Einzelnen zu den Änderungen

a. Änderung des KHG

Über die Förderung der in § 12 Absatz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben (vgl. §12 a KHG) gefördert werden

1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,

2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,

3. Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und

4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.

Sonstige weitreichende Änderungen des KHG zum Krankenhaus-Strukturfonds sind im Entwurf nicht ersichtlich.

b. Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Mit dem Entwurf der Änderung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes (PpSG) ging überdies eine Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung einher. Zum einen werden die Fördertatbestände konkretisiert, zum anderen werden in Zukunft die förderfähigen Kosten -abhängig von den Fördertatbeständen- eingegrenzt.

Für die Zuteilung von Fördermitteln gelten in den Jahren 2019 bis 2022 grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im Zeitraum nach 2016. Die Regelung enthält die notwendigen Anpassungen des § 12 Absatz 2 aufgrund des geänderten Förderzeitraums. Klargestellt wird, dass die Ko-Finanzierung der Vorhaben in Höhe von mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten mindestens zur Hälfte von den Ländern zu tragen ist. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die zu fördernden Vorhaben je zur Hälfte aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder zu finanzieren sind.

aa. § 11 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Die Vorschrift des § 11 regelt die Einzelheiten zu den ab dem Jahr 2019 förderungsfähigen Vorhaben.
Nachfolgend sind einige wesentliche Einzelheiten aufgeführt:

  • Nach Nummer 1 sind die dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses weiterhin förderungsfähig. Insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort. Wegen der pauschalierten Berechnung der im Fall einer Schließung förderungsfähigen Kosten (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 1), ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass mindestens eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird
  • Nummer 2 fokussiert die Förderung von wettbewerbsrechtlich zulässigen Konzentrationen akutstationärer Versorgungseinrichtungen auf solche, die aus gesundheitspolitischen Erwägungen in besonderem Maß förderungsfähig sind.
  • Nach Buchstabe a kann insbesondere die Konzentration von akutstationären Versorgungseinrichtungen zur Behandlung schwerwiegender oder komplexer Erkrankungen gefördert werden. Da allgemeingültige Kriterien für die Abgrenzung schwerwiegender Erkrankungen nicht existieren, wird für die Förderungsfähigkeit an das Bestehen von Mindestmengen oder Mindestfallzahlen angeknüpft. Derartige Mindestmengen sind durch den G-BA festgelegt. Hier haben die Länder, die Mindestfallzahlen in ihren Krankenhausplanen niedergelegt haben, die Möglichkeit im Rahmen ihres krankenhausplanerischen Ermessens Maßnahmen zu fördern.
  • Nach Buchstabe c sollen Konzentrationen gefördert werden, die eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines wettbewerbsrechtlich zulässigen Krankenhausverbunds vereinbart haben. Letztlich soll dies zur Förderung zur Bildung von Krankenhausverbünden führen.
  • Nach Nummer 3 wird – wie in der Vergangenheit auch – die Umwandlung eines Krankenhauses oder von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung gefördert. Klargestellt wird, dass die Umwandlung eines ganzen Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung voraussetzt, dass mindestens die Hälfte der akutstationären Versorgungskapazitäten von der Umwandlung betroffen ist.
  • Die Förderung nach Nummer 4 dient der Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern, die als Kritische Infrastrukturen anzusehen sind, und der Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen.

bb. § 12 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

  • 12 grenzt die im Einzelnen förderungsfähigen Kosten ab.
  • Nach Nummer 1 werden die förderungsfähigen Kosten im Fall einer vollständigen und ersatzlosen Schließung akutstationärer Einrichtungen eines Krankenhauses aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert. Die Vorschrift sieht gestaffelte Förderbeträge vor, um Anreize für einen Abbau nicht bedarfsgerechter Krankenhausbetten zu schaffen. So werden bspw. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit 1.500 Euro je Bett bei einer Verminderung von 11 bis zu 30 Betten gefördert. Der Höchstbetrag liegt hier bei 4.000 € pro Bett, wenn mehr als 90 Betten abgebaut werden. Nicht förderungsfähig ist ein Bettenabbau im Bagatellbereich von bis zu zehn Krankenhausbetten. Auf Grund dieser gestaffelten Pauschalierung ist das bisherige Kriterium, dass mindestens eine Abteilung geschlossen werden muss, entbehrlich.
  • Von einer Pauschalierung ausgenommen sind die Kosten, die bei einer vollständigen, ersatzlosen Schließung eines ganzen Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts entstehen. Die in diesen Fällen entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Sozialpläne oder Ablösezahlungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung lassen sich durch Pauschalbeträge nicht sachgerecht abbilden. In diesen Fällen sind daher wie bisher die gesamten mit der Schließung verbundenen Kosten förderungsfähig.
  • Nummer 2 übernimmt die bisherige Rechtslage zu den förderungsfähigen Kosten bei Konzentrations- und Umwandlungsmaßnahmen und erweitert diese auf Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallzentren.
  • Werden nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 die dort in den Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, richtet sich nach Nummer 3 die Höhe der förderungsfähigen Kosten nach Absatz 1. Das bedeutet, dass solche Vorhaben mit den in Absatz 1 aufgeführten Pauschalbeträgen je abgebautem Bett gefördert werden. Eine darüber hinaus gehende Förderung ist nicht möglich. Wird allerdings im Zusammenhang mit dem Vorhaben ein ganzes Krankenhaus oder ein Krankenhausstandort geschlossen, werden die Kosten der Schließung und die erforderlichen Baumaßnahmen am aufnehmenden Standort gefördert.
  • Nummer 4 umschreibt die Kosten, die bei Vorhaben zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern und zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen von Krankenhäusern erforderlich sind.
  • Im Rahmen der Förderung von Ausbildungsstätten für Pflegepersonal sind nach Nummer 5 die erforderlichen baulichen Maßnahmen und die erstmalige Ausstattung förderfähig.

 

Benedikt Merten
Rechtsanwalt