Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD-K

Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD-K

Am 24.05.2018 hat das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, wann Wechselschichtarbeit vorliegt (BAG, Urt. v. 24.05.2018, 6 AZR 191/17). Streitig war insbesondere die Frage, ob die in § 7 Abs. 1 des TVöD-K angesprochenen Monatsfrist im Sinne eines Kalendermonats oder eines Zeitmonats verstanden werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgeblich ist. Wechselschichtarbeit liegt danach vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird. Die Zweite dieser Nachtschichten muss jedoch längstens nach Ablauf eines Zeitmonats nach dem Ende der zu beurteilenden Nachtschicht begonnen haben. Es ist mithin für jede Nachtschicht gesondert und gegebenenfalls auch monatsübergreifend zu beurteilen, ob es sich um Wechselschichtarbeit handelt, für die eine Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub geleistet werden muss. Die Zulage fällt jedoch pro Kalendermonat allenfalls nur einmalig an.

 

Sachverhalt

Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: Eine Kinderkrankenschwester ist in einem Krankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen die Regelungen des TVöD-K/VKA Anwendung. Auf der Station der Kinderkrankenschwester wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Kinderkrankenschwester wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie war am 02., 11. und 12.06.2015 in der Nachtschicht eingesetzt. Im Monat Juli 2015 leistete sie am 2., 23. und 24.07.2015 drei Nachtschichten. Das Krankenhaus zahlte ihr für den Monat Juli 2015 lediglich eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD-K/VKA in Höhe von 40 EUR brutto. Die Klägerin begehrte nunmehr eine Wechselschichtzulage in Höhe von insgesamt 105 € brutto unter Anrechnung der bereits gezahlten Schichtzulage sowie ein Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. a TVöD-K/VKA. Mit dieser Klage ist die Kinderkrankenschwester im Wesentlichen durchgedrungen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2015 waren erfüllt. Für den Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage ist nicht der 12.06.2015 heranzuziehen, sondern der 02.07.2015. Da im Monat Juli 2015 und daher innerhalb des Zeitraums von einem Monat nach dem 02.07.2015 noch zwei weitere Nachtschichten durch die Kinderkrankenschwester geleistet wurden, sind auch für den Monat Juli 2015 die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage erfüllt. Maßgeblich ist danach nicht der letzte Zeitpunkt der Ableistung einer Nachtschicht im Vormonat.

 

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Ein Beschäftigter leistet ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihm diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD-K ist ferner erforderlich, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats nach einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Diese Regelung ist im Übrigen abweichend von der Regelung in § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD-V/VKA. Danach wäre lediglich eine erneute Nachtschicht erforderlich und insoweit auch eine Durchschnittsberechnung zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beginnt der nach § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD-K maßgebliche Monatszeitraum nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonates, sondern mit dem Ende einer Nachtschicht. Maßgeblich ist allein dass der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die Zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD-K gibt einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Ein Bezug zu einen Kalendermonat besteht nicht. Dabei löst jede Nachtschicht einen erneuten Monatszeitraum aus. Durch die Voraussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der Belastung festgelegt, dass die tarifliche Einordnung als Wechselschichtarbeit und den daraus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der Wechselschichtzulage rechtfertigen soll. An dieser Auslegung ändert auch nicht, dass die Wechselschichtzulage selbst auf den Kalendermonat bezogen ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist lediglich, dass einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf Wechselschichtzulage in verschiedenen Kalendermonaten begründen können. Die Wechselschichtzulage wird nur einmal monatlich gewährt.

 

Tanja Koopmann-Röckendorf, LL.M. oec.
Rechtsanwältin