Befreiungsanträge zugunsten der berufsständischen Versorgungswerke nur noch elektronisch möglich!

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Befreiungsanträge zugunsten der berufsständischen Versorgungswerke nur noch elektronisch möglich!

Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk) ist, kann sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (regelmäßig Deutsche Rentenversicherung Bund) zugunsten des für ihn zuständigen Versorgungswerkes befreien lassen.

Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zwingend elektronisch über die Versorgungseinrichtung zu stellen. Das gilt z.B. für Ärzte, Zahnärzte und auch Rechtsanwälte. Anträge, die nicht elektronisch gestellt werden, wahren nicht die Frist zur Antragstellung. Es droht daher bei Nichteinhaltung der Form ein Rechtsverlust.

Der Antrag auf Befreiung ist über das Portal www.e-befreiungsantrag.de einzureichen. Ein besonderer elektronischer Zugangsnachweis wie eine Online-Ausweisfunktion bzw. ein Zertifikat ist nicht erforderlich. Das zuständige Versorgungswerk leitet den digitalen Antrag sodann an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Diese erteilt sodann wie in der Vergangenheit auch einen schriftlichen Befreiungsbescheid. Weitere Einzelheiten können im Bedarfsfall dem Internetauftritt des jeweils zuständigen Versorgungswerkes entnommen werden.

Zum Verfahren auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Einzelnen:

Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder ähnliche verkammerte Berufe verfügen häufig über eine eigene berufsständische Versorgung. Als Mitglied der jeweiligen Kammer besteht regelmäßig eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in dem zugehörigen Versorgungswerk. Im Fall einer solchen gesetzlichen Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wie sie z.B. angestellte Ärzte aber auch freiberuflich selbständige mit nur einem Auftraggeber tritt, befreien zu lassen. Die Befreiungsmöglichkeit verhindert eine Doppelversicherung im Bereich der Rentenversicherung.

Dieser Möglichkeit zur Befreiung kommen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen regelmäßig nach. Bislang musste hierzu ein Antrag in Papierform bei dem zuständigen Versorgungswerk eingereicht werden, das dieses sodann an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeleitet hat. Wichtig ist, dass der Antrag spätestens drei Monate nach Tätigkeitsaufnahme gestellt wird und wurde. Bei Einhaltung der Frist wirkt der Antrag auf den Beginn der Tätigkeitsaufnahme (z.B. des Arbeitsverhältnisses) zurück. Anderenfalls gilt der Antrag erst ab Eingang bei zuständigen Versorgungswerk. In einem solchen Fall würden bis zur Antragstellungstellung zwingend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden müssen. Daneben wäre der Mindestbeitrag für das Versorgungswerk zu zahlen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist daher entscheidend für den Beginn der Befreiung. Wird der Antrag nicht formgerecht, mithin nunmehr ausschließlich elektronisch, gestellt, gilt er erst ab dem Zeitpunkt, in dem er formgerecht gestellt wurde, als gestellt. Wenn die Frist für die rückwirkende Antragstellung zu diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre, kann die Befreiung nicht mehr auf den Zeitpunkt des Beginns der Antragstellung bewilligt werden. Es gilt daher unbedingt, die nunmehr vorgesehene elektronische Form zu beachten.

 

Tanja Koopmann-Röckendorf, LL.M. oec.
Rechtsanwältin
zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht