Nachdem zwischenzeitlich drei Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Aufwandspauschalge anhängig gemacht wurden (s.hier) und Instanzgerichte weiterhin gegen die Rechtsprechung opponierten (s.hier), hat das Bundesverfassungsgericht nun die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in die Jahresvorschau wichtiger Verfahren für 2018 aufgenommen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2018/vorausschau_2018_node.html
In diese Jahresvorschau wichtiger Verfahren 2018 insgesamt 160 anhängige Verfahren zu 68 verschiedenen Rechtsfragen aufgenommen worden. Das sind 4,6% der beim Bundesverfassungsbericht mit Stand 31.12.2017 anhängigen Verfahren. Es ist erst auch das zweite Mal überhaupt, dass die hier gegenständlichen (Verfassungs)Rechtsfrage zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung den Weg in die seit 2010 bestehenden Jahresvorschauen gefunden haben.
Dies bedeutet nicht zwingend eine Entscheidung noch in diesem Jahr. Im vergangenen Jahr sind nur zu 21 der 65 in der Jahresvorschau dargestellten Rechtsfragen Entscheidungen in der Sache getroffen worden. Allerdings endeten neun davon mit Feststellungen von Verfassungsverstößen (= Erfolgsquote von 43%). Das liegt deutlich über der allgemeinen Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden, die in den letzten zehn Jahren unter zwei Prozent lag.
Damit ist das Ergebnis keineswegs vorgezeichnet. Doch unabhängig vom Ausgang werden damit die Beschwerdeführer, die Vielzahl der Instanzgerichte und die vielen weiteren kritischen Stimmen in der Selbstverwaltung und Literatur in Ihrer Auffassung bestärkt (eine Liste mit Beispielen BSG-kritischer Entscheidungen zur Aufwandspauschale aus den Jahren 2017 und 2018 finden Sie hier). Danach gibt es jedenfalls mehr als begründete Zweifel an der extensiven Auslegungspraxis des ersten Senates des Bundessozialgerichtes wie es auch keine offensichtlichen Argumente gibt, nach welchen sich diese Auslegungspraxis in den verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsfortbildung bewegt. Es bleibt also weiterhin zu hoffen, dass eine engere Anbindung der Entscheidungspraxis an Gesetz und Recht und damit an die vom Volk ausgehende Staatsgewalt befördert wird, wie es Art. 20 GG vorsieht.
Dr. Andreas Penner Rechtsanwalt |
André Bohmeier Rechtsanwalt |
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