Aufschlagzahlung: Entscheidungen des BSG vom 19.10.2023

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Aufschlagzahlung: Entscheidungen des BSG vom 19.10.2023

Das Bundessozialgericht hat am 19.10.2023 in drei Sprungrevisionsverfahren (B 1 KR 8/23 R, B 1 KR 9/23 R, B 1 KR 11/23 R) über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aufschlagszahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V (umgangssprachlich „Strafzahlung“) für Behandlungsfälle vor dem 01.01.2022 entschieden. Danach ist die Aufschlagszahlung nur dann rechtmäßig und damit zulässig, wenn die Beauftragung des MD zur Einleitung des Prüfverfahrens ab dem 01.01.2022 erfolgt ist. Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „ab dem Jahr 2022“ nach § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V ist also der Zeitpunkt der Beauftragung des MD. Unseren ausführlichen Bericht und Bewertung dieser Entscheidungen finden Sie hier.

 

Julia Zink, LL.M. MHMM               André Bohmeier MHMM
Rechtsanwältin                              Rechtsanwalt
Fachanwältin für Medizinrecht     Fachanwalt für Medizinrecht