Aufhebung Rückwirkung Hilfstaxe und Entbehrlichkeit der Verlängerung von Retaxierungsfristen und Verjährungsfristen
Am 19.01.2018 hatte die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 5c Satz 3, Abs. 8 SGB V wesentliche Teile der Anlage 3 der sog. Hilfstaxe neu gefasst (s. hier). Diese Anlage enthält unter anderem die Preise für die Herstellung von Zytostatika zur Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen. Diese Preise mussten neu verhandelt werden, § 129 Abs. 5c Satz 2 SGB V, ersatzweise durch eine Schiedsstelle festgesetzt werden, § 129 Abs. 5c Satz 3 SGB V. Die Preise waren bei der Schiedsstellenfestsetzung deutlich herabgesetzt worden und das auch rückwirkend. Am Schluss bestimmte der Schiedsspruch vom 19.01.2018:
„Die vorstehende Änderung der Anlage 3 Teil 2 und Teil 6 der Hilfstaxe tritt zum 01.11.2017 in Kraft.“
Von dieser Regelung waren Offizinanpotheken unmittelbar betroffen und Krankenhausapotheken, deren Träger sie an der ambulanten Versorgung nach § 129a SGB V beteiligten, mittelbar. Denn die Verträge nach § 129a SGB V nahmen häufig auf die Hilfstaxe Bezug, um diese als Preisobergrenze vorzusehen.
Der Schiedsspruch gab viel Anlass auch zu rechtlicher Kritik. Der Deutsche Apothekerverband als Vertragspartei hatte diesen angefochten. Zwischenzeitlich ist es zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, der die Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch erledigt. Eine der Einigungen liegt in der Aufhebung der Rückwirkung. Nunmehr sollen die neuen Preisbestimmungen erst ab 01.02.2018 zur Anwendung kommen.
Damit erledigt sich eine Vielzahl von aktuell u. a. Krankenhäusern vorgelegten Entwürfen über Fristverlängerungen bezüglich Retaxierungsfristen und Verjährungsfristen. Diese hatten zur Intention, Krankenkassen aktuell Retaxierungen zu ersparen und Apotheken vor ggf. unberechtigten Abzügen zu verschonen. Das war zielführend, wegen einseitig überschießender Vorschläge der Kassen zu eigenen Gunsten aber bedenklich in der Umsetzung. Aufgrund des Aufschubs der neuen Hilfstaxe auf den 01.02.2018 bedarf es solcher Verlängerungen nun aber nicht mehr.
Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt