Transportentfernung neurologische Komplexbehandlung – DIMDI ändert FAQ
Im Streit um die Transportentfernung im Sinne der OPS 8-981 und 8-98b erfahren die betroffenen Krankenhäuser Unterstützung vom DIMDI. Es besteht weiterhin jeder Anlass, sich den schon beginnenden Rückforderungen entgegenzustellen:
Das DIMDI hat zum 01.08.2018 die Antwort auf die Kodieranfrage (FAQ)
Wie ist der Text „Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung, unabhängig vom Transportmittel“ für die Kodes aus den Bereichen 8-981 und 8-98b zu verstehen?
um den folgenden Satz ergänzt:
Die Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt. (FAQ OPS 8033)
Mit dieser Ergänzung hat das DIMDI auf die Entscheidungen des Bundessozialgericht 19.06.2018, B 1 KR 38/17 R und B 1 KR 39/17 R reagiert. Der 1. Senat hatte zum Mindestmerkmal der Dauer der Transportentfernung zum neurochirurgischen Kooperationspartner für Kodes der Bereiche OPS 8-981 [neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls] und 8-98b [andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls] entschieden, dass für die Berechnung der halbstündigen Transportentfernung zu einem Kooperationspartner im OPS-Kode 8-98b (Version 2014) auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und die Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartner abzustellen ist.
Das DIMDI hat mit der oben aufgeführten Änderung der entsprechenden FAQ entgegen der einengenden Auslegung des Bundessozialgerichts klargestellt, dass für die Bemessung der halbstündigen Transportzeit die Spanne zwischen Transferbeginn ausschlaggebend ist und nicht bereits der Zeitpunkt der Anforderung des Transportmittels, wie der erste Senat es festgestellt hat.
Zwar kommt den Antworten des DIMDI auf Kodierfragen zum OPS keinerlei Rechtsnorm-, Verordnungs- oder Satzungsqualität zu, dennoch kann die Auffassung des DIMDI als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit in seiner Funktion als Herausgeber der ICD und OPS Klassifikation von einem Sozialgericht im Sinne einer sog. „authentischen Interpretation“ nicht ohne weiteres ignoriert werden. Ohnehin sind die Instanzgerichte auch nicht an die Auffassung des Bundessozialgerichts gebunden. Es ist daher – wie auch schon im Falle der Aufwandspauschale – möglich, dass sich ein Teil der Instanzgerichte gegen die einengende Bemessung der halbstündigen Transportzeit durch das Bundessozialgericht stellt, die die flächendeckende Sicherstellung Schlaganfallversorgung faktisch gefährdet. Wünschenswert bliebe dennoch darüber hinaus, dass auch die verbindlichen Regelungen des OPS selbst eine solche Klarstellung erfahren.
André Bohmeier | Dr. Andreas Penner |
Rechtsanwalt | Rechtsanwalt |