Erneuter Erfolg in der Krankenhausplanung – Leistungsgruppen Interventionelle Kardiologie und Kardiale Devices für ein Krankenhaus im Versorgungsgebiet 6 vorläufig gesichert

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Erneuter Erfolg in der Krankenhausplanung – Leistungsgruppen Interventionelle Kardiologie und Kardiale Devices für ein Krankenhaus im Versorgungsgebiet 6 vorläufig gesichert

In einem von unserer Kanzlei geführten Eilrechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW („OVG“) mit Beschluss vom 21.10.2026 eine weitere positive Entscheidung zur Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen erzielt.

Das OVG hat im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.2 (Interventionelle Kardiologie) und 8.3/13.4 (Kardiale Devices) angeordnet und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln insoweit abgeändert. Hintergrund für das Eilverfahren war die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 sowie 8.3/13.4 im Feststellungsbescheid vom 16.12.2024.

In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln bereits die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) angeordnet (Eilverfahren im Krankenhausplanungsrecht – Erfolgreicher Eilrechtsschutz bezüglich der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation): Verwaltungsgericht rügt fehlende Bedarfsanalyse – Rechtsanwälte PPP – Die Experten im Gesundheitswesen). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde zu Beginn des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen.

Damit konnte das Eilverfahren in Bezug auf alle drei kardiologischen Leistungsgruppen positiv abgeschlossen werden.

1. Einordnung der Entscheidung

Der Beschluss knüpft an die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW in Bezug auf die Zurechnung der Expertise eines anderen Standortes bei einer geplanten Verlagerung an.

Ein pauschaler Verweis auf eine potenzielle Verlagerung wird dabei nicht als ausreichend erachtet, vielmehr ist ein hinreichender Nachweis dafür erforderlich, dass tatsächlich ein Zuwachs an Expertise am aufnehmenden Standort erfolgt, indem beispielsweise die jeweilige gesamte Abteilung tatsächlich auf den anderen Standort verlagert wurde oder zeitnah verlagert werden soll.

2. Sachverhalt

Mit Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 wurde der Antragstellerin die beantragte Zuweisung der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 und 8.3/13.4 verwehrt. Daraufhin erhob sie Klage gegen die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die Nichtzuweisung zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das Verwaltungsgericht Köln ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.1 an. Gegen den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4 legte die Antragstellerin Beschwerde ein, mit dem Erfolg der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für die Zuweisung der Leistungsgruppen 8.2 und 8.3/13.4.

3. Entscheidung des Gerichts bezüglich der Leistungsgruppe 8.3/13.4

Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4 an – mit der Folge, dass die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe vorläufig keine Wirkung entfaltet.

Diese Entscheidung beruht auf einem vom OVG festgestellten Ermessensfehler hinsichtlich der im Rahmen der Auswahlentscheidung bewerteten Behandlungsroutine eines konkurrierenden Krankenhauses, welches eine Zuweisung erhalten hatte. Der Träger zweier Krankenhausstandorte plante die Verlagerung von Leistungen, die unter die LG 8.3/13.4 fielen, auf den aufnehmenden Standort.

Im Rahmen der Auswahlentscheidung wurden die Fallzahlen des verlagernden Standortes dem anderen Standort zugerechnet und sodann im Vergleich zur Antragstellerin von einer höheren Behandlungsroutine des aufnehmenden Standortes ausgegangen.

Das OVG führt aus, dass die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen zwar ein geeignetes Qualitäts- und Auswahlkriterium darstellen könnten, da sich aus den Fallzahlen Rückschlüsse auf die gesammelte Expertise ziehen ließen. Allerdings stellt das Gericht klar, dass eine alleinige Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu erwartenden Patientenströme keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene besserer Behandlungsqualität geben könne als eine in der Vergangenheit gewachsene Routine und Expertise.

Eine andere Bewertung ist nach dem OVG nur dann möglich, wenn der Standort, auf den die Leistungen des anderen Standortes verlagert werden sollen, tatsächlich von der Expertise des verlagernden Standortes profitiert. Das Oberverwaltungsgericht verlangt für die Annahme einer Verlagerung konkrete Anhaltspunkte. Ein pauschaler Verweis auf eine beabsichtigte Verlagerung der Leistungsgruppe zu einem anderen Standort ohne weitere Erläuterung den Anforderungen genügt nicht.

Nach dem OVG blieb in diesem konkreten Fall bereits offen, in welchem Umfang die Verlagerung vorliegend erfolgen und wie die organisatorische Umsetzung sich gestalten sollte. Zudem war nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids von der Verlagerung der sachlichen und personellen Ressourcen ausging. Damit hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht von einer höheren Routine des konkurrierenden Krankenhauses ausgegangen werden dürfen.

Da die Auswahlentscheidung maßgeblich mit auf die in der Vergangenheit gesammelte Expertise gestützt wurde und dies nicht trägt, weist sie nach Einschätzung des OVG einen Ermessensfehler auf.

4. Entscheidung des Gerichts bezüglich der Leistungsgruppe 8.2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.2 wurde darauf gestützt, dass der Antragsgegner für die Antragstellerin von einer unzutreffenden Anzahl an erfüllten Auswahlkriterien ausgegangen ist.

Zu berücksichtigen war hier nach Auffassung des OVG, dass die Antragstellerin wegen der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 sowie der stattgebenden Entscheidung in diesem Beschluss hinsichtlich der Leistungsgruppe 8.3/13.4 möglicherweise zwei Auswahlkriterien mehr erfüllt, als vom Antragsgegner angenommen, also insgesamt vier.

Damit hätte die Antragstellerin dann mehr Auswahlkriterien erfüllt als ein anderes ausgewähltes Haus. Da der Antragsgegner im Rahmen der Bestenauslese auch die Auswahlkriterien berücksichtigt hat, indem er im Feststellungsbescheid ausführt, die vergleichende Betrachtung des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung, ist trotz der höheren Fallzahlen des konkurrierenden ausgewählten Hauses offen, wie der Antragsgegner die Auswahlentscheidung vorgenommen hätte, wenn er von einem Vorsprung der Antragstellerin bei den Auswahlkriterien ausgegangen wäre. Es erscheint für das OVG jedenfalls möglich, dass der Antragsgegner auch der Antragstellerin die Leistungsgruppe zugewiesen hätte, wenn er angenommen hätte, dass sie für die Leistungsgruppe 8.2 nicht nur zwei, sondern möglicherweise vier Auswahlkriterien erfüllt.

Das OVG kam daher zu dem Schluss, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung keine tragfähige Grundlage für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.2 darstellt und damit auch insoweit kein anerkennenswertes überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Damit wich das Oberverwaltungsgericht von der Bewertung und dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts Köln ab, welches die Auswahlentscheidung als rechtmäßig ansah und sich insbesondere auf die geringeren Fallzahlen im Gegensatz zu den Mitbewerbern stützte.

5. Bewertung und Ausblick

Dieser Beschluss stellt für das Krankenhaus einen wichtigen Zwischenerfolg dar. Auch die Patientinnen und Patienten in der Region profitieren von dem Beschluss und der damit verbundenen wohnortnahen Erreichbarkeit.

Da der Beschluss unanfechtbar ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, ist das Eilverfahren bezüglich aller drei kardiologischen Leistungsgruppen nunmehr erfolgreich abgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht Köln sich im Hauptsachverfahren positioniert.

 

Charlotte Heidemeyer                                    Prof. Dr. Andreas Penner
Rechtsanwältin                                                Rechtsanwalt