Weiterbildungsermächtigung auch für angestellte Ärzte und Zahnärzte
Die (Zahn-)Ärztekammern dürfen angestellte (Zahn-)Ärzte nicht allein aufgrund ihres Beschäftigungsstatus „in Anstellung“ von der Befugnis einer fach-(zahn)ärztlichen Weiterbildung ausschließen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. Juli 2026 (13 A 495/25) abschließend bestätigt.
VG Arnsberg, Urteil vom 27.01.2025 – 7 K 1393/24
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2026 – 13 A 495/25
Die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung befindet sich seit Jahren im Wandel. Neben der klassischen Niederlassung gewinnen größere Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit angestellten Ärzten/Zahnärzten zunehmend an Bedeutung. Damit stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit das Kammerrecht selbstständig niedergelassene (Zahn-)Ärzte „besser behandeln darf“ als angestellte (Zahn-)Ärzte. Die Zahnärztekammer hatte vorliegend einen im MVZ angestellten Fachzahnarzt nicht als weiterbildenden Zahnarzt akzeptiert, weil dieser vermeintlich allein aufgrund seiner Tätigkeit in Anstellung nicht über die für einen Weiterbilder erforderliche Eignung verfügte. Dem sind das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 27. Januar 2025 – 7 K 1393/24) und anschließend das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Juli 2026 – 13 A 495/25) zu Recht entgegengetreten. Die Gerichte stellten klar, dass die fachliche und persönliche Eignung zur Weiterbildung nicht davon abhängt, ob ein Zahnarzt selbstständig oder angestellt tätig ist.
Grenzen der Satzungsautonomie der Kammern
Von besonderer Bedeutung sind die gerichtlichen Ausführungen zur Regelungskompetenz der Zahnärztekammern. Die Satzungsautonomie findet klare Grenzen in den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW kommt es für die Weiterbildungsermächtigung auf die fachliche und persönliche Eignung des Kammerangehörigen an. Ein bestimmter arbeitsrechtlicher Status wird dagegen nicht vorausgesetzt (, was die Weiterbildungspraxis in den Zahnkliniken beweist).
Das VG Arnsberg erklärte deshalb § 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe insoweit für nichtig, als die Vorschrift angestellte Zahnärzte im ambulanten Bereich generell von der Weiterbildungsermächtigung ausschloss.
Das OVG NRW bestätigte diese Beurteilung. Das Argument der Kammer, angestellte Zahnärzte seien aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Abhängigkeit möglicherweise weniger geeignet, eine Weiterbildung eigenverantwortlich durchzuführen, rechtfertige keinen pauschalen Ausschluss.
Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der betreffende Zahnarzt über die erforderlichen fachlichen und dienstlichen Weisungsbefugnisse verfüge und die Weiterbildung verantwortlich leiten könne.
Die Kammern dürfen damit nicht jede als problematisch angesehene Auswirkung eines Anstellungsverhältnisses durch generelle Beschränkungen in ihren Weiterbildungsordnungen regeln. Vielmehr bedürfen entsprechende Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und einer verhältnismäßigen Rechtfertigung.
Keine sachliche Rechtfertigung für eine pauschale Ungleichbehandlung
Die Gerichte verwiesen zudem auf einen Wertungswiderspruch: Im stationären Bereich können angestellte Zahnärzte seit jeher zur Weiterbildung ermächtigt werden, obwohl auch dort arbeitsrechtliche Abhängigkeiten und hierarchische Strukturen bestehen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Anstellung im ambulanten Bereich grundsätzlich einer Weiterbildungsermächtigung entgegenstehen sollte. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Weiterbildungsermächtigte selbst das wirtschaftliche Risiko der Praxis trage oder über sämtliche unternehmerischen Entscheidungen bestimmen könne. Die erforderliche personelle und apparative Ausstattung sei vielmehr im Rahmen der gesonderten Zulassung der Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 3 HeilBerG NRW zu prüfen.
Die Entscheidungen fügen sich insoweit auch in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Dieses hatte bereits im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in MVZ betont, dass angestellte Zahnärzte grundsätzlich nicht weniger geeignet seien, Assistenten anzuleiten und zu beaufsichtigen, als Vertragszahnärzte (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 1/19 R, Rn. 33).
Bedeutung für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung
Die Entscheidungen sind vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung angestellter (Zahn)Arzte in der ambulanten Versorgung einzig richtig.
Die Wahl zwischen selbstständiger und angestellter Berufsausübung darf nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund zu unterschiedlichen berufsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten führen. Die Weiterbildung muss flächendeckend und qualitativ hochwertig ermöglicht werden. Die Kammern sind und bleiben berechtigt, Qualitätsanforderungen genau zu überprüfen. Entscheidend müssen dabei jedoch die tatsächliche fachliche Eignung des weiterbildenden Arztes im Einzelfall und die konkreten organisatorischen, personellen und fachlich-inhaltlichen Rahmenbedingungen sein, nicht der Beschäftigungsstatus.
Die unmittelbare Bindungswirkung der Entscheidungen betrifft die streitgegenständliche Regelung der zahnärztlichen Weiterbildungsordnung in Nordrhein-Westfalen. Die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind jedoch auch für vergleichbare Regelungen anderer Kammern von Bedeutung.
Fazit
Die Entscheidungen des VG Arnsberg und des OVG NRW sind zu begrüßen, da sie dem mitunter sachlich nicht begründbarem Einfluss berufspolitisch motivierter Ungleichbehandlungen entschieden entgegentreten. Sie stärken die Berufsfreiheit, stärken die zahnärztliche Weiterbildung in NRW und verdeutlichen die Grenzen berufsständischer Satzungsautonomie.
Dr. Felix Reimer, LL.M. (Medizinrecht)