Weiterer Erfolg in der Krankenhausplanung – PPP sichert Endoprothetik für Krankenhaus im Regierungsbezirk Düsseldorf
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 15.06.2026 in einem von unserer Kanzlei geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen („LG“)
- 14.1 (Endoprothetik Hüfte),
- 14.2 (Endoprothetik Knie),
- 14.3 (Revision Hüftendoprothese) und
- 14.4 (Revision Knieendoprothese)
angeordnet. Damit darf unsere Mandantin diese Leistungen (vorläufig) wieder erbringen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass unserer Mandantin im Rahmen der Krankenhausplanung NRW sämtliche Leistungsgruppen für die Endoprothetik Knie und Hüfte vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales („MAGS“) nicht zugewiesen wurden, obwohl ihr dies nach dem zuvor geltenden Feststellungsbescheid noch erlaubt war.
1. Einordnung der Entscheidung
Der Beschluss stärkt eine bedarfsorientierte und transparente Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen:
- Planungsbehörden müssen die tatsächliche Fallzahlenentwicklung laufend beobachten und in ihre Prognosen einarbeiten.
- Prognoseentscheidungen sind zu korrigieren, wenn sie erkennbar hinter der Realität zurückbleiben.
- Flächenstandorte und Fachkliniken profitieren nicht von ungerechtfertigten Ausnahmen von Mindestvoraussetzungen.
2. Sachverhalt
Unsere Mandantin hatte im Rahmen der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 die Zuweisung u.a. der LG 14.1, 14.2, 14.3, und 14.4 beantragt. Der Feststellungsbescheid des Landes vom 16. Dezember 2024 sah lediglich jedoch vor, der Klinik keinen Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppen zu erteilen, obwohl sie diese Leistungen zuvor bereits erbracht hatte. Lediglich die LG 14.5 wurde zugewiesen. Gegen die Nichtzuweisung erhob die Klinik Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Nachdem das VG Düsseldorf die Eilanträge zunächst abgelehnt hatte, hat das OVG NRW nun im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage für alle vier LG angeordnet.
3. Entscheidung des Gerichts bezüglich der LG 14.1/14.2
Im Mittelpunkt steht die Bedarfsprognose des MAGS für die LG 14.1 und 14.2: Die Bedarfsprognose des Landes für die LG 14.1 und 14.2 hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage waren Fallzahlen aus dem Jahr 2019 – obwohl bereits seit 2022 deutlich höhere und dauerhaft steigende Fallzahlen vorlagen. Das OVG stellt klar: Prognosen bleiben zulässig – müssen aber überprüft und angepasst werden, wenn sie erkennbar von der tatsächlichen Entwicklung abweichen.
4. Entscheidung des Gerichts bezüglich der LG 14.3/14.4
Auch bei den LG 14.3 und 14.4 setzt der Beschluss wichtige Akzente:
- Der bekannte Flächenstandort im Kreis Mettmann wurde erneut kritisch bewertet.
- Der weitgehende Verzicht auf Mindestvoraussetzungen bei einer Fachklinik wurde vom OVG ebenfalls nicht mitgetragen.
Hinzu kam, dass das MAGS die fehlende Zuweisung der LG 14.1/14.2 als Mindestvoraussetzungen für die LG 14.3/14.4
Vor diesem Hintergrund ordnete das OVG die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich sämtlicher vier LG an und hob die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts insoweit auf.
5. Bewertung und Ausblick
Der Ausgang des Verfahrens stellt einen Erfolg nicht nur für das Krankenhaus dar. Aufgrund der vom OVG NRW bestätigten zu geringen Zuweisung und den bekannten Wartezeiten profitieren auch die Patientinnen und Patienten im Regierungsbezirk Düsseldorf von einem weiteren Anbieter. Dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, da unsere Mandantin, gemessen an den veröffentlichten QS-Daten der vergangenen Jahre, eine weit überdurchschnittliche individuelle Behandlungsqualität erbracht hat.
Prof. Dr. Andreas Penner Dr. Steffen Müller, LL.M. (Medizinrecht)
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