Tagesaktuelle Testnachweispflicht in Arztpraxen ab 24.11.2021

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Tagesaktuelle Testnachweispflicht in Arztpraxen ab 24.11.2021

Testpflicht, Testkonzept, Nachweiskontrolle, Dokumentation und Meldungen aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes

Achtung Update: Die Ministerinnen und Minister, Senatorrinen und Senatoren für Gesundheit haben folgenden Beschluss gefasst (hier abrufbar):

  1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
    Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.
    Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
  2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung zum 24.11.2021 gilt grundsätzlich eine Testpflicht sowie Nachweis für Arztpraxen, deren Inhaber, Personal und Besucher.

Hierzu folgender Kurzüberblick:

  • die Testpflicht folgt aus einer Neufassung des IfSG gemäß §§ 28b Abs. 2 IfSG (neu), s. hier in Verbindung mit 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (neu),s. hier
  • Patienten müssen aktuell keinen Testnachweis vorlegen
  • Ein aktueller Testnachweis muss vor dem Betreten der Einrichtung vorgelegt / kontrolliert werden (Betreten nur für getestete Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher).
  • Die Test- und Kontrollpflicht gilt für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher von Arztpraxen als Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 IfSG. Der Anwendungsbereich umfasst auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Leistungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 IfSG); die wiederum sämtliche ambulante Einrichtungen, in denen medizinische Leistungen von einem Heilberufsangehörigen erbracht werden, beinhalten. Zumindest dieser Auffang-Tatbestand ist regelmäßig einschlägig (z.B. auch bei Laborpraxen der „mittelbaren Patientenversorgung“ – ohne behördliche Klärung ist jedenfalls besser von der Einschlägigkeit des Anwendungsbereichs auszugehen).
  • Ein Betreten der Arztpraxis ist für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher nur mit aktuellem Testnachweis erlaubt (Kontrolle also vor dem Betreten)
    • Schnelltest – maximal 24 Stunden zurückliegend (maßgeblich ist § 2 Nr. 7 SchAusnahmV, s. hier)
    • „PCR-Test“ (PCR Test, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) – maximal 48 Stunden zurückliegend (maßgeblich ist deswegen § 28b Abs. 1 IfSG, s. hier)

Hinweis: Wiederholung 2-mal pro Kalenderwoche (also 3 mal insgesamt) ausreichend bei Geimpften und Genesenen

    • Definitionen kurzgefasst (s. § 2 SchAusnahmV, s. hier:

Geimpft: Impfnachweis vollständige Schutzimpfung (asymptomatische Person)

Genesen: ausgestellter Genesensnachweis – PCR-Test Infektion liegt mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurück (asymptomatische Person)

  • Nur für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind (Definitionen s.o.), kann die zugrunde liegende Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung
  • Nicht jeder Mitarbeiter darf einen Selbsttest ohne Überwachung durchführen:
  • Beachten Sie auch die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der erforderlichen Dokumentation und Meldung:
  1. Einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.
  2. Erhebung des Impfstatus von Mitarbeitern, Besuchern (und Patienten – der Impf- und Teststatus darf und soll erhoben werden, § 28 Abs. 3 IfSG)
  3. tägliche Nachweiskontrollen (Mitarbeiter und Besucher)
  4. regelmäßige Dokumentation der (Tests) Kontrollen
  5. alle zwei Wochen an die zuständige Behörde Meldung der folgenden Angaben (§ 28b Absatz 3 IfSG – Achtung: anonymisiert erforderlich, das bedeutet ohne personenbezogene Daten bzw. Rückverfolgbarkeit; die Daten sind also statistisch-abstrakt darzustellen, – X Personen, davon Y Personen geimpft usw.)

Die Meldungen sollen auch die Patienten betreffende Informationen enthalten:

  1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und
  2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Wegen dieser Meldungen an die zuständige(n) Behörde(n), der Zuständigkeitsregelungen an Ihrem Unternehmenssitz und wegen der weiteren Entwicklungen sind die länderspezifischen Besonderheiten zu beachten und die Behördenmitteilungen der Landesministerien, K(Z)Ven und Gesundheitsämter zweckmäßig im Blick zu behalten. Für Vertragsärzte veröffentlicht die KBV regelmäßig zügig aktuelle Informationen, s. hier.

 

Dr. Felix Reimer, LL.M. (Medizinrecht)
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der FOM München