LSG Hessen, Urteil vom 11.04.2019, L8 KR 487/17: Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und damit sozialversicherungsfrei möglich

LSG Hessen, Urteil vom 11.04.2019, L8 KR 487/17:
Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und damit sozialversicherungsfrei möglich

Aufgehoben durch BSG, Urt. v. 19.10.2021, B 12 KR 29/29, siehe hierzu unseren Newsletterbeitrag

Die Frage, inwieweit Notärzte beziehungsweise leitende Notärzte trotz Vereinbarung eines Honorararztvertrages abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind, ist letztinstanzlich durch das Bundessozialgericht noch nicht geklärt. Deswegen hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 11.04.2019, L 8 KR 487/17, eine beachtenswerte Entscheidung hinsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit eines Notarztes im Rettungsdienst gefällt. Im Ergebnis war der Notarzt als freiberuflich selbstständiger Honorararzt sozialversicherungsfrei. Besonders hervorgehoben hat das LSG Hessen, dass eine Weisungsunterworfenheit des Notarztes, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung unerlässlich ist, es nicht ausreichend ist, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind.

Verallgemeinert man dieses Urteil, so bleibt häufig kein weiterer Ansatzpunkt für eine Weisungsunterworfenheit des Notarztes, der nicht in einem ständigen Anstellungsverhältnis steht, übrig. Hier wird sodann zumindest für den Bereich des LSG Hessen und für den Bereich des LSG Brandenburg, dessen Auffassung sich das LSG Hessen angeschlossen hat, von einer nicht-abhängigen Beschäftigung des Notarztes, der einen Honorararzt Vertrag abgeschlossen hat, auszugehen sein. Die Revision zum BSG wurde zugelassen. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.

Die praktische Relevanz der Entscheidung erschöpft sich nicht in der Vergangenheit. Die Frage, ob Notärzte abhängig beschäftigt sind, ist trotz der Regelung in § 23c Abs. 2 SGB IV, wonach Einkünfte von nebenberuflich tätigen Notärzten regelmäßig beitragsfrei sind, soweit die Tätigkeit nach dem 11.04.2017 vereinbart wurde, nicht nur für die Vergangenheit aktuell. Denn selbst wenn § 23c SGB IV die Beitragsfreiheit regelt, so ergibt sich daraus noch nicht, ob die Tätigkeit auch als freiberufliche selbständige Beschäftigung oder gleichwohl als abhängige Beschäftigung zu werten ist. Dieses hätte dann z.B. auch Bedeutung für Fragen des Leistungsrechtes. Denn aus der Beitragsfreiheit folgt nicht in jedem Fall die Verneinung eines Versicherungsverhältnisses. Weiterhin hat die Regelung des § 23c Abs. 2 SGB IV einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Für hauptberuflich im Rettungsdienst tätige Ärzte stellt sich die Frage der abhängigen Beschäftigung weiterhin. Zum Beispiel wird der ambulante Notdienst nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Auch für dessen Prägung der Handlungspflichten durch öffentlich-rechtliche Normen hat die Entscheidung Relevanz. Schließlich ergibt sich mittelbar noch eine Bedeutung auf Ebene der Einstufung in berufsständischen Versorgungswerken und für die Lohnsteuerpflichten.

Zum Sachverhalt

Zu entscheiden war über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Notarztes, der hauptberuflich in Vollzeit als Notarzt in einer GmbH angestellt war und für den Kläger lediglich im Rahmen einer Rahmenvereinbarung gelegentlich freiberuflich als Notarzt tätig wurde. Kläger war ein Landkreis in Hessen, der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Träger des Rettungsdienstes sowie Leistungserbringer im Rettungsdienst ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat, wie nicht anders zu erwarten war, die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft. Hiergegen richtete sich die Klage.

Letztendlich hat das LSG Hessen der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Notarzt nicht sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung ist.

Zu den Gründen

Das LSG Hessen hat zunächst bestätigt, dass bei Vorliegen von Einzelaufträgen jeder Einzelauftrag für sich genommen im Hinblick auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu überprüfen ist.

Ausgangspunkt für die Überprüfung ist stets die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Vereinbart war eine freiberuflich selbstständige Tätigkeit des Notarztes. Nach den Feststellungen des LSG Hessen sind die Parteien von dieser vertraglichen Vereinbarung auch nicht abgewichen. Es war nicht ersichtlich, dass die tatsächliche Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeit als Notarzt entgegen dem Willen der Vertragsparteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen vermag. Der beigeladene Notarzt war insbesondere nicht weisungsunterworfen. Das galt nicht nur in fachlicher Hinsicht.

Insbesondere eine Regelung im Honorararztvertrag, wonach der Notarzt im Einsatzgeschehen an die Weisung des leitenden Notarztes gebunden ist, vermag keine Weisungsbefugnis zu begründen. Diese Regelung folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Vorgaben des § 7 HRDG. Die aus Gründen der Koordination der Rettungsmaßnahmen bei einem Großschadensereignis notwendige Einräumung der fachlichen Weisungsbefugnis auf die Einsatzleitung beziehungsweise den leitenden Notarzt stellt nach der Auffassung des LSG Hessens lediglich eine ordnungsrechtliche Regelung dar, der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes dienen der Gefahrabwehr und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und sind integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes. Die Norm zur Organisation des Rettungsdienstes sind als solche nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen. Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es danach nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Das gilt auch, soweit diese eine Eingliederung in die Organisation des Rettungsdienstes bedingen.

Auch die Anwesenheit am Notarztstandort während der Bereitschaft beziehungsweise im Notarzt-Einsatzfahrzeug oder am Unfallort während des Einsatzes vermag eine Weisungsabhängigkeit nicht zu begründen. Diese zeitliche und örtliche Bindung ergibt sich aus den Gegebenheiten der Tätigkeit eines Notarztes. Dieser war zwar faktisch gezwungen, sich permanent am vorgegebenen Bereitschaftsort aufzuhalten. Allerdings stand es ihm in diesem Rahmen frei, die Bereitschaftszeit frei zu gestalten. Ein darüberhinausgehendes Weisungsrecht bestand nicht.

Auch erfolgte keine Eingliederung in eine dem Landkreis zuzuordnende betriebliche Organisation. Die Zusammenarbeit mit sonstigen am Rettungseinsatz beteiligten Personen ergibt sich aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den rettungsdienstlichen Vorschriften zum Ablauf des Rettungseinsatzes. Eine Eingliederung in eine betriebliche Organisation folgt daraus nicht.

Auch die nach Stundensätzen und damit erfolgsunabhängig erfolgte Vergütung des Notarztes spricht nicht maßgeblich für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Form der Vergütung ist bei der Erbringung von Dienstleistern durch selbstständige Freelancer sehr allgemein üblich.

Auch ein nicht im wesentlichen Umfang bestehendes unternehmerisches Risiko lässt auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Das fehlende maßgebliche unternehmerische Risiko im Fall eines Notarztes hat jedoch für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung. Im Ergebnis hat das LSG Hessen mithin zurecht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung verneint und die Sozialversicherungsfreiheit des Notarztes festgestellt.

Beim Bundessozialgericht ist zum Aktenzeichen B12 KR 29/19 R die Revision gegen diese Entscheidung des LSG Hessen anhängig. Die Entscheidung des BSG bleibt abzuwarten. Es bleibt zu hoffen, dass das BSG in Abgrenzung zu der Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus die Rechtsprechung des LSG Hessen bestätigt.

Tanja Koopmann-Röckendorf, LL.M.oec
Rechtsanwältin zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht