Eilverfahren im Krankenhausplanungsrecht
Erfolgreicher Eilrechtsschutz bezüglich der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation): Verwaltungsgericht rügt fehlende Bedarfsanalyse
Mit Beschluss vom 13.01.2026 hat das Verwaltungsgericht Köln in einem von unserer Kanzlei geführten Eilrechtsschutzverfahren eine für Krankenhausträger positive Entscheidung zur Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen getroffen. Das Gericht ordnete im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) an. Ausschlaggebend war das Fehlen einer tragfähigen Bedarfsanalyse.
Notwendig war das Eilverfahren, da der Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 die Nichtzuweisungen der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 und 8.3 zum 01.01.2026 für wirksam erklärt hat. Die Leistungen wären damit ab diesem Zeitpunkt einzustellen gewesen, insbesondere da in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass Anfechtungsklagen gegen Feststellungsbescheide aufgrund von § 16 Abs. 5 KHGG entgegen der Regelung des § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
1. Einordnung der Entscheidung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln reiht sich in die jüngere Rechtsprechung zur Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen ein und präzisiert die Anforderungen an die Bedarfsanalyse als zentrale Grundlage von Zuweisungsentscheidungen.
Das Gericht stärkt damit die Rechtsschutzmöglichkeiten von Krankenhausträgern: Fehlt es an einer tragfähigen Bedarfsplanung und ist eine Unterversorgung nicht offensichtlich ausgeschlossen, kann im Eilverfahren eine vorläufige Korrektur der planerischen Entscheidung erreicht werden.
2. Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.12.2024, mit dem der Antragstellerin mehrere kardiologische Leistungsgruppen nicht zugewiesen worden waren. Da der Klage hiergegen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukam, beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die Nichtzuweisung zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen.
3. Entscheidung des Gerichts bezüglich der Leistungsgruppe 8.1
Während der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Leistungsgruppen 8.2 (Interventionelle Kardiologie) sowie 8.3/13.4 (Kardiale Devices) erfolglos blieb, hatte er im Hinblick auf die Leistungsgruppe 8.1 Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Köln ordnete insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage an – mit der Folge, dass die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe vorläufig keine Wirkung entfaltet.
Zentraler Grund für den Erfolg der Antragstellerin war nach Auffassung des Gerichts das Fehlen einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 8.1. Das Verwaltungsgericht Köln knüpft hierbei eng an die jüngere Rechtsprechung des OVG NRW sowie an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an und stellt klar, dass jede belastende Auswahlentscheidung zwingend auf einer tragfähigen Ermittlung des Versorgungsbedarfs beruhen muss.
Der Antragsgegner hatte zwar geltend gemacht, es sei zu einer Ausweitung der Indikationen und zu steigenden Fallzahlen gekommen, auf die mit entsprechenden Zuweisungen reagiert worden sei. Das Gericht beanstandete jedoch, dass weder eine konkrete Berechnungsmethode noch ein valides Daten- und Zahlenmaterial dargelegt worden seien. Insbesondere blieb offen, auf welcher Grundlage die Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2022 ausgewertet und in eine Bedarfsprognose überführt worden waren. Damit fehlte es aus Sicht des Gerichts an der notwendigen Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Planung.
Hinzu kam, dass eine Unterversorgung im maßgeblichen Versorgungsgebiet nicht offensichtlich ausgeschlossen werden konnte. Das Verwaltungsgericht Köln stellte darauf ab, dass im Jahr 2023 mehr Fälle erbracht wurden als zugewiesen waren. Der bloße Hinweis auf eine im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehene Schwankungsbreite genügte dem Gericht nicht, um diese Bedenken auszuräumen.
Vor diesem Hintergrund fiel die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung klar zugunsten der Antragstellerin aus. Das Gericht folgte dabei ausdrücklich der Linie des OVG NRW, wonach bereits das Fehlen einer tragfähigen Bedarfsanalyse in Verbindung mit einer nicht auszuschließenden Unterversorgung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen kann.
Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.12.202 (Az. 21 L 3454/25) festgestellt, dass es im Hinblick auf die Leistungsgruppe 8.1 an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt und durchgreifende Zweifel bereits hinsichtlich des im Krankenhausplan prognostizierten Gesamtbedarfs für die Leistungsgruppe 8.1 bestehen. Die Zweifel gelten, da diese sich auf den Gesamtbedarf beziehen, für alle Versorgungsgebiete und wurden so auch vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt.
4. Nichtzuweisung weiterer Leistungsgruppen (8.2 Interventionelle Kardiologie sowie 8.3/13.4 Kardiale Devices)
Soweit die Antragstellerin die Nichtzuweisung weiterer Leistungsgruppen (8.2 sowie 8.3/13.4) angegriffen hatte, blieb der Antrag ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln sah insoweit eine tragfähige Bedarfsgrundlage als gegeben an und bestätigte die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners.
Insoweit ergeben sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zum Teil nicht nachvollziehbare Abweichungen von der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW.
Die Kammer berücksichtigt in ihrer Entscheidung vom 13.01.2026 beispielsweise nicht, dass die sachnähere Bezirksregierung aus aktuelleren Zahlen deutlich höhere Bedarfe abgeleitet hatte, als das Land schlussendlich zugeteilt hatte. Warum die Änderung in der LG-Definition 8.1 beachtlich ist, die Änderung bei den tatsächlichen Bedarfen für die 8.2 aber nicht berücksichtigt wurde, erschließt sich nicht. Auch blieben die nachhaltigen Anhörungsdefizite unreflektiert, die auf der Hand liegenden (sachverständigen) Ermittlungsbedarfe, wie auch die räumliche Verteilung, die zumindest nach dem OVG jedenfalls auf der hier relevanten Planungsebene zu beachten ist, blieben ebenfalls unbeachtet. Auch wurden Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichtes für die Interessenabwägung und konkrete Hinweise auf die Unterversorgung übergangen. Viele relevante Umstände, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu beachten sind, blieben damit unberücksichtigt, was die Überprüfung des Beschlusses veranlasst.
5. Bewertung und Ausblick
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ist ein deutliches Signal: Die Zuweisung und Nichtzuweisung von Leistungsgruppen darf nicht auf pauschalen Erwägungen oder bloßen Rückgriffen auf vergangenes Versorgungsgeschehen beruhen. Erforderlich ist vielmehr eine methodisch nachvollziehbare und dokumentierte Bedarfsanalyse.
Für Krankenhausträger zeigt die Entscheidung zugleich, dass sich gerichtlicher Rechtsschutz insbesondere dort lohnt, wo die Bedarfsgrundlagen der Planung nicht transparent offengelegt werden. Gerade für Leistungsgruppen mit dynamischer Fallzahlentwicklung wie der EPU/Ablation eröffnet der Beschluss substanzielle Angriffspunkte. Hier wird außerdem für eine konsistente Anwendung zu streiten sein. Nicht nur wenn sich Definitionen geändert haben, hätte der Bedarf nachvollziehbar aktualisiert werden müssen, sondern auch wenn die tatsächlichen Bedarfe die Annahmen aus 2019 überholt haben, wäre eine nachvollziehbare Aktualisierung geboten gewesen.
Die weitere Entwicklung im Hauptsache- und Beschwerdeverfahren bleibt mit Spannung zu beobachten. Das Land hat Beschwerde gegen die Entscheidung zur LG 8.1 erhoben.
Prof. Dr. Andreas Penner Charlotte Heidemeyer
Rechtsanwalt Rechtsanwältin