Eilverfahren im Fördermittelrecht – Verwaltungsgericht ersetzt Einvernehmen der Krankenkassen für Fördermittelantrag aus Krankenhausstrukturfond

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Eilverfahren im Fördermittelrecht

Verwaltungsgericht ersetzt Einvernehmen der Krankenkassen für Fördermittelantrag aus Krankenhausstrukturfond

In einem von unserer Kanzlei geführten Eilrechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 08.12.2025, Az. 3 B 178/24 MD) das für einen Fördermittelantrag auf Schließungsförderung zuständige Bundesland im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben einen Fördermittelantrag gegenüber dem BAS zu stellen. In diesem Zuge ersetzte das Gericht das bis dahin fehlende Einverständnis der Krankenkassenverbände zur Antragsstellung gegenüber dem BAS.

Notwendig war das Eilverfahren, da der Fördermittelantrag einer Ausschlussfrist unterlag. Er musste vom Land bis Ende des Jahres 2025 gestellt werden. Der sachliche Kern des Verfahrens betraf die Kontrolle des Einvernehmens mit den Krankenkassen. Dieses Einvernehmen mit dem Land ist im Innenverhältnis zwischen Land und Krankenkassen notwendige Antragsvoraussetzung. Grundsätzlich steht das Einvernehmen auch im Ermessen der Krankenkassen.

Bezüglich dieses Einvernehmens erlaubte zwar das Gericht nicht dem Land selbst, das Einvernehmen zu ersetzen. Das Gericht bestätigte aber, dass eine Kontrolle der Versagung des Einvernehmens auf sachfremde Gründe geboten ist. Ebenso ermöglichte das Gericht, dass das Einvernehmen gerichtlich ersetzt wird und dies in einer prozessual effektiven Gestaltung. Auch wurden aufgrund der Ausschlussfrist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 VwGO erkannt.

I. Einordnung der Entscheidung

Damit wurden im Fördermittelrecht für Krankenhäuser, in dem es durchaus selten zu gerichtlichen Entscheidungen kommt, wichtige Grundsätze für die Gestaltung der gerichtlichen Kontrolle entwickelt. Diese Grundsätze fußen auf der Übertragung allgemeiner, verwaltungsrechtlicher und verwaltungsprozessualer Grundsätze. Diese Grundsätze sind auch für den Transformationsfonds relevant.  Denn nach §§ 13 KHG, 4 Abs. 2 Nr. 10 KHTFV stellt sich die Frage des Einvernehmens der Krankenkassenverbände auch für Fördermittelvorhaben aus dem Krankenhaustransformationsfonds.

II. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Schließungsförderung nach dem Krankenhausstrukturfonds, § 12a KHG. Ein Krankenhaus des Trägers befand sich im Schließungsprozess. Es wurde eine Nutzung als Seniorenheim geplant. Das zuständige Ministerium setzte sich mit dem antragsstellenden Krankenhaus ins Benehmen und erklärte sich mit einer Antragsstellung grundsätzlich einverstanden. Dies erforderte zum Abruf der Fördermittel beim Bund einer Antragsstellung des Bundeslandes gegenüber dem BAS nach §§ 4 Abs. 2, 14 KHSFV. Die Anforderungen wurden dafür grundsätzlich erfüllt. Jedoch lag ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen über die Beantragung der Mittel aus dem Strukturfond nach §§ 13 KHG, 4 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV nicht vor. Grund hierfür waren verschiedene Bedenken gegenüber der Förderfähigkeit des Vorhabens. Ein Antrag musste spätestens bis zum 31.12.2025 gestellt werden.

Das Krankenhaus wandte sich daraufhin mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht Magdeburg gerichtet gegen das Land. Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen wurden beigeladen. Es wurde beantragt, das Bundesland im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsstellung gegenüber dem BAS aufzugeben; hilfsweise das Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ersetzten, äußerst hilfsweise die Landesverbände zur Erklärung des Einvernehmens zu verpflichten.

III. Entscheidung des Gerichts

In der Sache erließ das Verwaltungsgericht einen positiven Beschluss gab dem Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statt. Dem Bundesland wurde aufgegeben bis spätestens zum 31.12.2025 den begehrten Antrag beim BAS nach §§ 4, 14 Abs. 1, 2 Satz 1 KHSFV i. V. m. § 12a KHG zu stellen. Das dafür benötigte Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen wurde durch das Gericht ersetzt.

Zwar war nach Auffassung des Gerichts die Ablehnung einer Antragstellung durch das Bundesland aufgrund fehlenden Einvernehmens mit den Krankenkassen nicht zu beanstanden. Den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sei im Rahmen Förderungen aus dem Strukturfond nach § 13 KHG ein Mitspracherecht eingeräumt, das zu beachten ist.

Allerdings muss das Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen Grundsätzen nach den rechtlichen Vorgaben der §§ 12ff. KHG und den Grundsätzen nach Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung genügen. Eine Entscheidung ohne Einhaltung dieser Vorgaben wäre rechtswidrig. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht konkreter mit den einzelnen Einwendungen des Krankenkassenverbände auseinander. Das Gerichts erklärte die vorgebrachten Einwände im Einzelnen für rechtlich nicht haltbar. Es lagen somit keine sachlichen Gründe vor, um das Antragsbegehren des Krankenhauses abzulehnen und die Ablehnung erwies sich als nicht von vertretbaren Sachgründen getragen. Dabei ging es u. a. um Einwendungen vermeintlicher Doppelförderung, dem Antragszeitpunkt und Umfängen der Förderung. Diese erwiesen sich als nicht vertretbar.

In der Folge fehlte es für eine Antragsstellung zwar an einem tatsächlichen Einvernehmen der Krankenkassenverbände. Das Gericht bestätigte jedoch die eigene Kompetenz dieses Einvernehmen im Wege eines Beschlusses ersetzen zu können. In der Folge konnte das zuständige Bundesland verpflichtet werden den notwendigen Antrag gegenüber dem BAS zu stellen. Das dafür notwendige Einvernehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV wurde dabei durch gerichtlichen Beschluss ersetzt.

IV. Besonderheit Eilrechtsschutz

Besonders ist im Rahmen der Entscheidung die Situation des Eilrechtsschutzes hervorzuheben. Im vorliegenden Fall drohte die konkrete Antragsstellung des Landes gegenüber dem BAS aufgrund einer Ausschlussfrist zum Jahresende zu scheitern. Wäre ein Antrag bis dahin nicht erfolgt, hätten keine Fördermittel abgerufen werden können.

Die Entscheidung zeigt daher bereits auf, dass Rechtsmittel zur Erreichung einer Antragsstellung genutzt werden können, auch wenn in dem sonst langwierigen Prozess von Fördermittelanträgen eine Eilbedürftigkeit besteht.

Darüber hinaus zeigt sich, dass ein Einvernehmen auch im Eilrechtsschutz durch das Gericht ersetzt werden kann, um sonst nicht mehr abänderbare Schäden im Fördermittelverfahren zu vermeiden. Der Eilrechtsschutz bietet damit in derart besonderen Situationen ungeachtet der grundsätzlich anspruchsvollen Anforderungen und spezifischen Umständen im Sachverhalt und Verfahren zumindest die Möglichkeit auf einen effektiven Rechtsschutz.

 

 

Prof. Dr. Andreas Penner                              Pierre Finke
Rechtsanwalt                                                 Rechtsanwalt