Aktueller Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zur Zusammenlegung der Facharztgruppen Chirurgen und Orthopäden

Aktueller Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.09.2018 zur Zusammenlegung der Facharztgruppen Chirurgen und Orthopäden

Am 25.09.2018 hat der G-BA seinen Beschluss zur Zusammenlegung der Facharztgruppen für Chirurgie und Orthopädie auf seiner Homepage veröffentlicht:

https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3505/

Diese Zusammenlegung kann Spielräume erweitern, empfiehlt allerdings aktuell geplante Übernahmen/Abgaben von Versorgungsaufträgen auf Auswirkungen zu überprüfen. Solche Vorhaben können durch die Änderung je nach Konstellation nicht mehr umsetzbar sein, jedenfalls aber die Notwendigkeit hierfür wegfallen:

1. Zusammenlegung

Sollte der Beschluss nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, würden zukünftig folgende Facharztgruppen gemeinsam beplant:

Fachärzte für Chirurgie,
Fachärzte für Allgemeine Chirurgie,
Fachärzte für Kinderchirurgie,
Fachärzte für Plastische Chirurgie,
Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie,
Fachärzte für Gefäßchirurgie,
Fachärzte für Visceralchirurgie,
Fachärzte für Orthopädie,
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Weiterhin nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie.

Die gesonderte Beplanung für die Fachärzte für Orthopädie und der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie würde damit aufgehoben. Grund ist die schon länger zurückliegende Änderung in der Weiterbildungsordnung in Gestalt der „Zusammenlegung“ von Orthopädie und Unfallchirurgie.

2. Nachbesetzung, Job-Sharing, Abrechnung

Die Folgen beschränken sich einstweilen auf die Bedarfsplanung. Ob es im EBM auch eine Zusammenlegung geben wird, wird sich noch zeigen. Für die Bedarfsplanung bedeutet dies als schnellste Auswirkung indes, dass die Nachbesetzungsmöglichkeiten und Job-Sharing-Möglichkeiten erweitert werden. Diese sind dann „über Kreuz“ möglich. Das heißt, dass ein chirurgischer Versorgungsauftrag durch einen Orthopäden nachbesetzt werden kann und umgekehrt. Job-Sharing ist dann zwischen Chirurgen und Orthopäden möglich.

3. Konsequenzen Bedarfsplanung

Außerdem wird in der Bedarfsplanung zukünftig eine gemeinsame Berechnung stattfinden. Die relevante Verhältniszahl ist nach der G-BA-Begründung bedarfsplanungsneutral umgerechnet worden. Sie liegt nun, da chirurgische und orthopädische Bedarfe zu befriedigen sind, bei 14.844 Einwohnern je Arzt (für den Typ des eigenversorgten Planungsbereiches – dort lagen die Verhältniszahlen bisher bei 39.711 Einwohnern je Chirurg und 23.813 je Orthopäde). Damit ändert sich an der Anzahl zuzulassender Ärzte nichts. Allerdings kann die Zusammenlegung zu Sperrungen bzw. Entsperrungen führen, weil die Fachrichtungen einander substituieren. Bereits auf Bundesebene ist dazu festzustellen, dass die Anzahl freier Sitze unterschiedlich in der Höhe und den Regionen verteilt ist (s. hier). Darüber hinaus gibt es Regionen, in denen die eine Gruppe gesperrt und die andere entsperrt ist. Das kann sich nun ändern. Ist eine Gruppe in geringem Umfang entsperrt (z. B. Chirurgen) kann diese Entsperrung durch eine Überversorgung bei der anderen Fachgruppe (im Beispiel: Orthopäden) wegfallen. Umgekehrt kann bei einer größeren Versorgungslücke, die nicht durch die Überversorgung der anderen Gruppe gedeckt ist, nunmehr eine Entsperrung für beide Facharztrichtungen eintreten.

Wer über den Ausbau oder die Übertragung seines Versorgungsauftrages aus diesen beiden bisherigen Arztgruppen nachdenkt, sollte also prüfen, ob und welche Auswirkungen eintreten (=Sperrungen/Entsperrungen/Wegfall Interesse wg. verbreiteter Nachbesetzungsmöglichkeit). Da kein Moratorium vorgesehen ist und der Antragszeitpunkt grundsätzlich geschützt wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte ZV), besteht noch eine Reaktionsmöglichkeit.

 

Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt