Das MVZ als Träger-GmbH zeigt sich „krisenfester“ als manche Freiberuflergesellschaft
Die Corona-Pandemie zeigt wie unter einem Brennglas strukturelle Schwächen und Stärken in den verschiedensten Bereichen unserer Gesellschaft. Das von den Ärzten wegen Gründungs- und Bilanzierungsaufwands eher gemiedene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer Träger-GmbH mit angestellten Ärzten zeigt sich „krisenfester“ als so manche Freiberuflergesellschaft.
Ärzte vergesellschaften ihre kassenärztliche und privatärztliche Tätigkeit in aller Regel bis heute in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Partnerschaftsgesellschaft oder – mit entsprechend Berufshaftpflichtversicherung (§ 18 Abs. 2 HbKG Bay) – als PartmbB: Alle Ärztegesellschafter sind freiberuflich tätig, möglicherweise gibt es außerdem angestellte Ärzte (Entlastungs-/Sicherstellungs-, Weiterbildungsassistenten).
In dieser Rechtsform können die Gesellschafter nicht nur eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher Gemeinschaftspraxis) betreiben, sondern auch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ, vgl. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Ein MVZ kann aber auch durch eine GmbH getragen werden, welche die Gesellschafter anstellt. Diese Rechtsform einer Träger-GmbH mit angestellten Ärzten ist im SGB V nur für das MVZ explizit geregelt (§ 95 Abs. 1a S. 3 SGB V).
Um eine Gemeinschaftspraxis/Partnerschaftsgesellschaft in die Rechtsform einer MVZ-GmbH zu bringen, erfolgt in der Regel eine Bar-Gründung der MVZ-GmbH. Die Ärzte erwerben am Stammkapital der Träger-GmbH 1-Euro-Anteile. Anschließend verkaufen die Ärzte ihre Beteiligungen an der/den Gemeinschaftspraxen an die MVZ-GmbH, verzichten zu deren Gunsten auf die Zulassungen und lassen sich von ihr anstellen. Auch Verschmelzungskonstellationen sind denkbar. Die Ärzte sind nun nicht nur Gesellschafter, sondern auch Arbeitnehmer der Träger-MVZ-GmbH.
MVZ-GmbH in der Corona-Pandemie
a) Kurzarbeitergeld:
Während des Lockdowns konnten MVZ-GmbHen für ihrer Gesellschafterärzte Kurzarbeitergeld beantragen. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit inzwischen klargestellt hat, dass auch an Arztpraxen Kurzarbeitergeld ausbezahlt werden kann, ist dies durchaus ein interessantes Instrument zur Sicherung der Arbeitsplätze bei stark verringertem Patientenaufkommen. Denn in Arztpraxen werden in unterschiedlicher Art und Weise auch Privat-, BG- und IGE-Leistungen erbracht, deren plötzlicher Wegfall mit dem inzwischen aufgespannten „Rettungsschirm“ (§§ 87 a) und b) SGB V) nicht aufgefangen werden.
Freiberuflergesellschaften können dagegen für die Gesellschafterärzte keine Kurzarbeit anordnen, weil es sich nicht um Angestellte handelt.
b) Corona-Hilfskredite:
Das KfW-Sonderprogramm des Bundes, der bei Hilfskrediten den Ausfall des Kreditnehmers gegenüber den Banken mit 80 beziehungsweise 90 Prozent absichert und einen Kreditrahmen bis zu 800.000 Euro abdeckt, ist an die Vorgabe gebunden, dass Entnahmen für die private Lebensführung 60 Prozent des Durchschnitts der vergangenen drei Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Kürzung von Anstellungsgehältern ist indes nicht Kreditbedingung.
c) Liquidität:
Kommt die Gesellschaft schneller aus der Krise als zunächst gedacht und sollen Rücklagen zum Beispiel für eine zweite Welle gebildet werden, so ist dies für eine GmbH steuerlich besser abzubilden: Gewinne, die bei der Gesellschaft verbleiben, werden mit Körperschaftssteuer, Soli und Gewerbesteuer und damit insgesamt mit circa 30 Prozent besteuert.
Die Freiberuflerärztegesellschaft versteuert ihre Gewinne immer auf der Ebene des Gesellschafters mit dessen persönlichem Steuersatz. Der persönliche Steuersatz eines freiberuflichen Arztes liegt in der Regel deutlich höher als 30 Prozent.