Jameda mal anders – Anspruch eines Arztes auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen

 

Jameda mal anders – Anspruch eines Arztes auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen

Das LG München hatte in seinem Urteil vom 16.04.2019 (Az. 33 O 6880/18) (hier abrufbar) die Frage zum Gegenstand, ob ein Arzt einen Anspruch auf die Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen hat, die von Jameda gelöscht wurden.

Der klagende Zahnarzt nahm bei Jameda das „Premiumpaket Gold“ in Anspruch. Nach Kündigung des Premiumpaktes löschte Jameda auf dessen Profil zehn positive Bewertungen. Die Löschung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bewertungen vom eingesetzten Prüfalgorithmus hinsichtlich ihrer Validität als verdächtig eingestuft wurden. Aufgrund dessen wurde eine SMS-Verifikation durchgeführt. Im Rahmen der SMS-Verifikation wird der Verfasser der als verdächtig eingestuften Bewertung mittels E-Mail kontaktiert und gebeten, die Bewertung per SMS zu bestätigen. Hierfür wird ein Link zur Verfügung gestellt, in welchem die Mobiltelefonnummer in einem Formular eingegeben werden kann. An die Mobiltelefonnummer wird sodann eine SMS mit einem Prüfcode versendet, der von dem Verfasser online einzugeben ist. Die SMS-Verifikation ist in sämtlichen gelöschten Bewertungen negativ verlaufen.

Gegen diese Löschung wandte sich der Zahnarzt. Durch die Löschung seien seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt. Er betreibe eine auf die Behandlung craniomandibulärer Dysfunktionen spezialisierte Praxis. Die Patienten stammen aus der gesamten Bundesrepublik. Er sei deshalb zur Gewinnung neuer Patienten insbesondere auf die positiven Bewertungen auf Jameda angewiesen. Durch die Löschung habe sich zudem seine Gesamtbewertung verschlechtert.

Das LG München verneinte einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung. Der Zahnarzt habe den der Bewertung zugrundeliegenden Behandlungskontakt sowie dessen Validität nicht hinreichend nachgewiesen. Diesbezüglich hätte der Zahnarzt unter Zuhilfenahme der Patientenkartei und der Dokumentation den beschriebenen Behandlungskontakt anonymisiert nachweisen müssen. Die fehlende Validität wurde von Jameda insoweit durch die Durchführung der negativ verlaufenen SMS-Verifikation nachgewiesen.

Des Weiteren stehe dem Anspruch die geringe Eingriffsintensität entgegen. Grundsätzlich werden positive Bewertungen zugunsten des Arztes als Bestandteil des wirtschaftlichen Werts der Praxis geschützt. In diesem Fall habe sich durch die Löschung die Gesamtnote nur um 0,1 verschlechtert, weshalb der Eingriff durch die Löschung als gering einzustufen sind. Auch hätten die Bewertungen keinen besonderen Inhalt gehabt, der für den Zahnarzt von essentieller Bedeutung gewesen wäre. Des Weiteren seien auch nach Löschung noch 51 Bewertungen im Portal abrufbar.

 

Benjamin Fischer
Rechtsanwalt