Vorläufiger Ausschluss Konzeptbewerbungen in Zulassungsverfahren
Nach einer Pressemitteilung (siehe hier) des BSG vom heutigen Tage sind sog. Konzeptbewerbungen nach § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V aktuell unzulässig. Solche Bewerbungen sind folglich unverzüglich umzustellen und um Benennungen mit zu genehmigenden, konkreten Ärzten zu ergänzen. Zuvor hatte auch schon das LSG Bayern, dessen Entscheidung hier überprüft wurde, die Konzeptbewerbung abgelehnt. Das LSG hatte aber nur die analoge Anwendbarkeit für Entsperrungsfälle abgelehnt. Die Durchführbarkeit in gesetzlich vorgesehenen Fällen wurde nicht per se ausgeschlossen. So nun aber das BSG. Das hat – nach der Pressemitteilung nun entschieden – dass der Gesetzgeber eine seines Erachtens nach nicht umsetzungsfähige Regelung geschaffen habe, die einstweilen nicht zur Anwendung kommen könne.
Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt