Einrichtungsbezogene Impflicht – erfolglose Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impflicht veröffentlicht:
Die Verfassungsbeschwerde erfolgte durch 54 Beschwerdeführer und war umfassend geprüft worden. Hierbei wurde – bemerkenswerter Weise – der mittelbare Druck, die Impfung nachzuweisen, da ansonsten der Arbeitsplatz verloren gehen kann, dem Zwang zur Impfung gleichgestellt. Es wurde deswegen anhand des Maßstabes eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit geprüft. Verneint wurde indes ein Eingriff in das Recht auf Leben.
Die Gleichstellung mit einer Pflicht zur Impfung ist nicht selbstverständlich und setzt höhere Hürden für die Rechtfertigung. Auch diese hohen Hürden wurden indes als erfüllt angesehen und das unbeschadet diverser Unschlüssigkeiten in der Ausgestaltung. Der Nutzen zur Vermeidung einer Gefährdung vulnerabler Personen wurde bejaht. Tests wurden dagegen nicht als gleichwertig angesehen, weil nur per PCR hinreichend verlässlich, dann aber nicht ausreichend und schnell genug im Testergebnis verfügbar. Dem liegt die stillschweigende Annahme zu Grunde, dass die geimpften Personen trotz fehlendem absoluten Schutz jedenfalls ein geringeres Risiko tragen. Erwägungen dazu, wie der Risikovergleich zwischen nicht getesteten Geimpften und durchgehend getesteten Ungeimpften ausfallen kann, finden sich nicht. In der Abwägung der gering eingestuften Impfrisiken wurde hervorgehoben, dass dem Risiken für die vulnerablen Personen entgegenstehen und das Impfrisiko überwiegen. Zu den Unschlüssigkeiten, die zu einer Verfassungswidrigkeit hätten führen können, wie die Nichtraucher-Entscheidung zeigte, verhält sich die Entscheidung wiederum nicht.
Nebenbei klargestellt wurde die strittig Frage, dass – wie im Gesetz vorgesehen, aber bestritten – für schon in einer Einrichtung tätige, ungeimpfte Personen _keine_ automatisches Tätigkeitsverbot gilt. Für die Ermessensentscheidung der Behörden wurden dann aber nur Optionen zur abmildernden Verhängung eines Betretungs- statt eines Tätigkeitsverbotes aufgezeigt, um z. B. Home-Office zu ermöglichen. Weitergehende Gestaltungsoptionen werden nicht aufgezeigt, aber auch nicht ausgeschlossen.
Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Gesundheitsrecht
an der Ruhr-Universität-Bochum